Steht bei PTA Nachwuchs an, kommen nicht nur jede Menge Fragen zur Schwangerschaft in der Apotheke auf. Auch die Zeit nach der Geburt muss geplant werden. Hier kommt die Elternzeit ins Spiel, die Mütter und Väter in Anspruch nehmen und sich so eine Auszeit in der Apotheke verschaffen können, und zwar ohne ihren Job zu verlieren. Denn eine Kündigung ist währenddessen in der Regel tabu. Aber was gilt bei Elternzeit in Sachen Urlaub?
Der Urlaubsanspruch kann gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gekürzt werden: „Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.“ Konkret bedeutet das: Stehen dir als Vollzeitkraft normalerweise 34 Tage Urlaub pro Jahr zu und du gehst in Elternzeit, reduziert sich dein Anspruch für jeden vollen Monat um 2,88 Tage. Bist du also von März bis August in Elternzeit, hast du für das entsprechende Jahr nur Anspruch auf 17 anstatt der regulären 34 Tage.
Achtung: Die Urlaubskürzung gilt nur für volle Monate, die du in Elternzeit verbringst, heißt es auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Entscheidest du dich beispielsweise, für 5,5 Monate mit dem Nachwuchs zu Hause zu bleiben, wird nur für fünf anstatt sechs Monate gekürzt. Dir würden also nur 14 Urlaubstage anstatt 17 verloren gehen.
Elternzeit: Resturlaub verfällt nicht
Bleibt noch die Frage, was mit dem Resturlaub passiert, der vor der Elternzeit nicht mehr genommen wurde. Dieser bleibt unverändert erhalten und kann nach deiner Rückkehr in Anspruch genommen werden. „Dabei spielt es keine Rolle, wie Resturlaub normalerweise bei Ihrem Arbeitgeber ins Folgejahr übertragen wird“, stellt das BMFSFJ klar. Das bedeutet, auch wenn Resturlaub in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres genutzt werden muss, um nicht zu verfallen, gilt dies für Mütter und Väter in Elternzeit nicht. Dazu regelt das BEEG: „Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.“ Kehrst du also erst im Mai in die Apotheke zurück, kann du die verbliebenen Tage aus dem Vorjahr trotzdem noch in Anspruch nehmen.
Ausnahme Teilzeitkräfte: Für diejenigen, die während der Elternzeit weiterhin in Teilzeit in der Apotheke arbeiten, bleibt alles beim Alten – sowohl in puncto Urlaubsanspruch als auch beim Resturlaub. Letzterer verfällt wie gewohnt spätestens zum Ende des ersten Quartals. Eine Urlaubskürzung musst du dagegen nicht befürchten, da du ja weiter deiner Tätigkeit nachgehst. Es sei denn, du arbeitest im Vergleich zu vor der Elternzeit an weniger Tagen in der Woche in der Apotheke. In diesem Fall muss von Werk- auf Arbeitstagen umgerechnet werden, um den neuen Urlaubsanspruch zu ermitteln.
Übrigens: Während eine betriebsbedingte Kündigung in Elternzeit unzulässig ist, kann eine Änderungskündigung erlaubt sein, wie ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zeigt.
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