Elektronische Medikationsliste: Apotheken haben nur Lesezugriff
Am 15. Januar wird die elektronische Patientenakte (ePA) in den Pilotregionen Hamburg, Franken und Nordrhein-Westfalen freigeschaltet. Einen Monat später ist der flächendeckende Rollout geplant. Auch Apotheken haben über die Apothekenverwaltungssysteme Zugriff – auch auf die elektronische Medikationsliste (eML). Allerdings kann diese erst im Sommer 2025 bearbeitet werden.
Die ePA startet in Scheibchen. Nicht nur, dass es in Modellregionen losgeht, auch können noch nicht alle Features vollumfänglich genutzt werden – wie die eML. Die chronologische Liste soll ab 15. Januar 2025 bereitstehen, aber vorerst nur mit Lesefunktion. Enthalten sind die Verordnungs- und Dispensierdaten aller E-Rezepte. Die Daten fließen automatisch vom E-Rezeptserver in die ePA – vorausgesetzt Versicherte haben nicht widersprochen. Demnach wird sich die eML schrittweise in den Wochen und Monaten nach dem Start der ePA füllen.
Weder Praxen noch Apotheken können in den Prozess eingreifen. Das bedeutet: Apotheken können keine Arzneimittel, die papiergebunden verordnet wurden, und auch keine OTC-Arzneimittel, die im Rahmen der Selbstmedikation erworben wurden, ergänzen. Dies soll erst ab dem 15. Juli 2025 möglich sein.
elektronische Medikationsliste: Vergütung frühestens ab Sommer
Bis zu diesem Zeitpunkt sollte auch die Vergütung geregelt sein. Diese wird derzeit gemäß § 346 Absätze 2 und 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V verhandelt. Ein Honorar wird es erst geben, wenn Apotheken den elektronischen Medikationsplan (eMP) editieren können und die technischen Erweiterungen zur eML zur Verfügung stehen – sprich: frühestens ab dem 15. Juli 2025. Die eML ist der erste Schritt des digital gestützten Medikationsmanagements und soll zum Medikationsplan weiterentwickelt werden.
Was ist noch nicht möglich? Apotheken können zum Start der ePA diese nicht einsehen und auch keine Daten löschen, auch dann nicht, wenn dies von Versicherten gewünscht wird. Wann dies möglich sein wird, steht derzeit noch nicht fest. Zudem muss die Vergütung für die freiwillige Leistung der Apotheke noch vereinbart werden.
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