E-T-Rezept: Neue Vorgaben zur Übermittlung
In Kürze sollte es so weit sein, doch der für 1. Juli geplante Start des elektronischen T-Rezepts wurde auf unbestimmte Zeit verschoben. Dennoch laufen die Vorbereitungen weiter. Schon jetzt ist klar, dass für papiergebundene und digitale Verordnungen über Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid mitunter unterschiedliche Vorgaben gelten. Für die Übermittlung der E-T-Rezepte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) will das BMG nun präzise Vorgaben schaffen.
Läuft in der Apotheke ein T-Rezept auf, gibt es verschiedene Stolperfallen. So müssen die Verordnungen unter anderem auf erkennbare Irrtümer überprüft und ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Hinzukommt, dass Apotheken die Durchschriften der jeweiligen T-Rezepte (Teil II) an das BfArM übermitteln müssen, und zwar wöchentlich. So zumindest bei papiergebundenen Verordnungen. Bei E-T-Rezepten stellen die Dienste der Telematikinfrastruktur nach Abgabe der Arzneimittel die unmittelbare elektronische Übermittlung bereinigt um Patientendaten an das BfArM sicher.
Welche weiteren Anforderungen für die Übermittlung der Informationen gelten, soll nun genauer geregelt werden. Das geht aus einem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur 23. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) hervor.
E-T-Rezepte: TI-Dienste sollen Übermittlunng sicherstellen
Wie das BMG klarstellt, sollen Apotheken ihrer Übermittlungspflicht bei E-T-Rezepten bereits nachkommen, wenn sie die Übermittlung durch die Dienste der Telematikinfrastruktur durch Abruf der E-Rezept-Fachdienst-Quittung aktiv auslösen. Der Abruf soll innerhalb von einer Woche nach Abgabe des Arzneimittels geschehen.
Grundlage ist der neue Absatz 7 in § 3a AMVV. Dieser sieht unter anderem vor, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur nach Abgabe der Arzneimittel in der Apotheke die unmittelbare elektronische Übermittlung der Informationen, die gemäß der Absätze 1 bis 3 erforderlich sind – bereinigt um Patientendaten –, und „die in Absatz 5 Satz 3 genannte Erklärung sowie Informationen zur Kontaktaufnahme mit der abgebenden Apotheke sicherzustellen haben.
Datensparsamkeit: Informationen reduzieren
Doch damit nicht genug. Denn auch der Umfang der zu übermittelnden Informationen soll bei E-T-Rezepten reduziert werden. Stichwort Datensparsamkeit. So können die jeweiligen Informationen um die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 10 AMVV erforderlichen Angaben – Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, der Klinik oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) oder, sofern diese nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift der verschreibenden Person, jeweils einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme sowie die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur – bereinigt werden. Gleiches gilt für Angaben nach § 17 Absatz 6 Nummer 2, 4, und 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), heißt es im Referentenentwurf zu den vorgesehenen Änderungen der AMVV weiter.
Der Tag, an dem die E-Rezept-Fachdienst-Quittung abgerufen wird, soll auch als Übermittlungsdatum an das BfArM gelten. Dieses ist laut § 17 Absatz 6b Satz 2 ApBetrO zu dokumentieren.
Die vorgesehenen Änderungen zum E-T-Rezept bedeuten laut dem Entwurf für die Hersteller von Praxis- und Apothekensoftware einen einmaligen geringen Anpassungsbedarf, der jedoch derzeit nicht bezifferbar sei.
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