E-Rezept via KIM nicht immer erlaubt
Ab April 2024 ist die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) auch für Apotheken verpflichtend. Nutzen können Praxen und Apotheken den Kommunikationsweg aber schon früher – auch für das E-Rezept. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten, denn nicht immer ist die Übermittlung erlaubt.
Praxen können über die KIM den Token für das E-Rezept an die Apotheke übermitteln, beispielsweise im Rahmen der Heimversorgung. Somit erlangt die Apotheke für die Verordnung die Zugriffsrechte und kann entsprechend liefern. Dabei müssen die Praxen die freie Apothekenwahl der Patient:innen im Blick haben.
Die Übermittlung des E-Rezept-Tokens ist im Rahmen der Heimversorgung rechtlich unzulässig, wenn die Praxis den Token via KIM direkt an die Apotheke übermittelt. Denn Versicherte haben nach § 31 Absatz 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V im Rahmen der Arzneimittelversorgung in der GKV die freie Apothekenwahl. Eine Verpflichtung der Versorgung über eine festgelegte Apotheke besteht nicht.
Schickt die Praxis das E-Rezept jedoch direkt an das Heim und der/die Patient:in hat eine entsprechende Empfangsbevollmächtigung erteilt, ist dies rechtlich zulässig. Hat der/die Heimbewohner:in nichts anderes vereinbart, kann das Heim den Token an die heimversorgende Apotheke weiterleiten.
Dass ein Token per KIM an das Pflegeheim geht, ist derzeit noch nicht weit verbreitet, denn von den rund 12.000 vollstationären Einrichtungen sind bislang nur 600 an die KIM angebunden.
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