E-Rezept: So änderst du den Zuzahlungsstatus
„Übung macht den Meister.“ Und das trifft auch auf das E-Rezept zu. Die Teams sehen verschiedene Herausforderungen. Eine ist die Rezeptkorrektur. Wie du den Zuzahlungsstatus beim E-Rezept änderst, erfährst du hier.
Hat die Praxis den Zuzahlungsstatus falsch markiert, handelt es sich um einen unbedeutenden Formfehler. Eine Retaxation ist zwar nicht zu befürchten, aber die Apotheke darf den Malus heilen. Bei einem Papierrezept ist die Sache klar.
Doch wie änderst du den Zuzahlungsstatus bei einem E-Rezept?
Willst du bei einem E-Rezept den Zuzahlungsstatus ändern, weil die Praxis gebührenpflichtig und nicht gebührenfrei angegeben hat, solltest du dir im ersten Schritt den Befreiungsausweis vorlegen lassen.
Dann kannst du den Malus heilen. Hierzu wurde eine „schmale Lösung ohne großen Aufwand für die Apotheke gefunden“, wie der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt informiert. So wurde bei den Zusatzattributen eine neue Gruppe „15“ eingefügt. 15 steht für „von Zuzahlungspflicht befreit“. Genau gibt es zwei Schlüssel – 0 bedeutet Nein und 1 steht für Ja. Anhand der beiden Schlüssel kann die Änderung ausgewählt werden. Wird der Zuzahlungsstatus bei einem E-Rezept angepasst, handelt es sich nach dem Verständnis der Vertragspartner nicht um eine Änderung des Rezeptes und muss damit nicht qualifiziert elektronisch signiert werden.
So änderst du den Zuzahlungsstatus beim Papierrezept
Das Kreuz der Praxis bleibt unverändert, weder wird es mit dem Tipp-Ex einfach wegradiert noch mit dem Stift durchgestrichen. Es bleibt einfach da, so wie es ist. Denn bei Rezepten handelt es sich um Urkunden.
Hier ein Beispiel: Ist „Geb.-pfl.“ angekreuzt, obwohl der/die Versicherte befreit ist, muss ein gültiger Befreiungsausweis vorgelegt werden. Die Apotheke hält dies auf dem Rezept fest. Möglich ist der Zusatz „Befreiungsausweis lag vor“. Außerdem soll die Gültigkeitsdauer der Zuzahlungsbefreiung angegeben und das richtige Statusfeld angekreuzt werden. Die Apotheke kann auch die Nummer des Befreiungsausweises auf dem Rezept notieren. Alle Änderungen und Ergänzungen müssen mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Preisanker überschritten: Arztrücksprache nötig?
Ist ein Arzneimittel nicht lieferbar und muss ausgetauscht werden, gilt: Das abgegebene Präparat darf nicht teurer sein als das verordnete. …
Kadehydro: Neuer Name, neue PZN
Intimgesundheit ist noch immer ein Tabuthema. Egal ob Scheidenpilz, bakterielle Vaginose oder Scheidentrockenheit – über Probleme im Intimbereich spricht man …
2-Schicht-Tablette: Cetebe kommt Immun aktiv
Der Herbst steht bevor und mit ihm die Erkältungssaison, in der mit Cetebe Immun Aktiv plus Pflanzenextrakte (Stada) ein weiteres …