E-Rezept: Heilung ausgeschlossen
Das E-Rezept soll Retaxsicherheit bringen – so wurde es zumindest angekündigt, denn es sollte nicht möglich sein, dass E-Rezepte in der Apotheke eingelöst werden, die fehlerhaft sind. Doch auch nach knapp einem Jahr E-Rezept sind die Verordnungen mitunter fehlerhaft und können nicht in jedem Fall von der Apotheke geheilt werden.
E-Rezept: Heilen nicht möglich
In der Mehrheit der Fälle muss ein neues Rezept ausgestellt werden, weil keine Heilung möglich ist. Diese Positionen können von der Apotheke nicht korrigiert oder ergänzt werden:
- Name des Kostenträgers
- IK der Krankenkasse
- Versichertennummer
- Betriebsstättennummer (BSNR)
- Lebenslange Arztnummer (LANR)
- Aut-idem-Kreuz
- Patientendaten (Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum)
- Ausstellungsdatum
- Arztdaten (Name, Vorname, Berufsbezeichnung, Adresse und Telefonnummer)
- Kostenträgertyp: GKV = gesetzliche Krankenkasse, SEL = Selbstzahler
Heilen durch die Apotheke erlaubt
- Zuzahlungsstatus: Eine Korrektur ist über die Zusatzattribute – Gruppe 15 – möglich, wobei 15 für „von Zuzahlungspflicht befreit“ steht. Genutzt werden zwei Schlüssel – 0 bedeutet Nein und 1 steht für Ja. Anhand der beiden Schlüssel kann die Änderung ausgewählt werden.
- Dosierungsangabe/Hinweis auf Medikationsplan: Ist beim E-Rezept „false“ dokumentiert, steht dies dafür, dass ein Medikationsplan vorliegt. In anderen Fällen kann die fehlende Dosierung ergänzt oder korrigiert werden. Möglich ist dies über die Schlüssel
- 3: Korrektur/Ergänzung der Gebrauchsanweisung bei einer Rezeptur
- 4: Korrektur/Ergänzung der Dosierungsanweisung
- 5: Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung
- Arzneimittel mit Angabe der Wirkstärke, Menge (Stückzahl oder Normkennzeichen), Darreichungsform: Liegt eine unklare Verordnung vor, kann die Apotheke korrigierend eingreifen. Auch hier finden verschiedene Schlüssel Anwendung:
- 1: Abweichung von der Verordnung bzgl. der Darreichungsform bei Fertigarzneimitteln
- 2: Korrektur/Ergänzung der Darreichungsform bei Rezepturen
- 6: Abweichung von der Verordnung in puncto Bezeichnung des Fertigarzneimittels
- 7: Abweichung von der Verordnung in puncto Wirkstoffbezeichnung bei einer Wirkstoffverordnung
- 8: Abweichung von der Verordnung in puncto Stärke – bei Fertigarzneimittel oder Wirkstoff
- 9: Abweichung von der Verordnung bezüglich der Zusammensetzung von Rezepturen nach Art und Menge
- 10: Abweichung von der Verordnung in Bezug auf die abzugebende Menge
- 11: Abweichung von der Verordnung bezüglich der abzugebenden Rezepturmenge auf eine Reichdauer von bis zu sieben Tagen bei Entlassrezepten
- 12: Freitext, wenn keiner der anderen Schlüssel passt.
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