Der Großteil der E-Rezepte wird durch Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in den Apotheken eingelöst. Die Angabe der Dosierung können die Patient:innen in der Regel über diesen Einlöseweg nicht einsehen. Apotheken sind gefragt, denn die sollen entsprechend informieren.
Die Angabe der Dosierung ist bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln seit dem 1. November 2020 verpflichtend. Ziel ist es, die Arzneimittelsicherheit zu erhöhen und Fehldosierungen zu vermieden. Für Apotheken hat die Vorgabe jedoch einen Nachteil, denn sie birgt ein Retaxationsrisiko. Fehlt die Dosierung oder ein Hinweis auf den vorliegenden Medikationsplan, können die Kassen retaxieren. Apotheken können die fehlende oder fehlerhafte Angabe jedoch heilen. Hinzukommt, dass die Versicherten mit der Einführung des E-Rezeptes in vielen Fällen keine Einsicht auf die Dosierung haben.
Anders beim Papierrezept. Bei papiergebundenen Verordnungen können Versicherte die Dosierung einsehen, beim E-Rezept nur in Einzelfällen. Darum sollen die Apotheken die im Verordnungsdatensatz hinterlegte Dosierungsanweisung an die Patient:innen weitergeben.
Zudem kann der Nutzen des Kürzels „Dj“ hinterfragt werden. Dieses kann anstelle der Dosierung angegeben werden, wenn den Patient:innen ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt. Beim E-Rezept ist stattdessen der Hinweis „false“ zu finden.
Doch das Kürzel erhöht die Arzneimitteltherapiesicherheit nicht und wird zu oft verwendet, hieß es im Frühjahr von der AMK. Potenzielle Medikationsfehler wie beispielsweise Über- oder Unterdosierungen sowie ein falscher Einnahmezeitpunkt können mitunter nicht erkannt werden. Zudem liegt den Patient:innen nur selten ein Medikationsplan vor, wie eine Umfrage zeigte.
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