Während für einige Apotheken ohne Social Media- und Internetpräsenz nichts mehr geht, um Kund:innen zu begeistern, tun sich andere schon mit dem Einrichten eines eigenen E-Mail-Postfachs schwer. Aber ist ein Digitalauftritt für die Apotheke mitsamt E-Mail-Account und Website Pflicht?
Die Digitalisierung schreitet voran und macht auch vor den Apotheken nicht Halt. Doch nur jede/r zweite Kolleg:in betrachtet dies als Chance, wie eine aposcope-Befragung im September gezeigt hat. Die Mehrheit sieht darin eine Herausforderung. Trotzdem führt an digitalen Lösungen künftig wohl kein Weg mehr vorbei – allem voran an einer eigenen Internetseite, sind sich die Befragten sicher. Doch ist ein Digitalauftritt für die Apotheke verpflichtend?
Auch wenn dies für viele unverzichtbar erscheint: Weder eine eigene E-Mail-Adresse noch eine Website sind für die Apotheke Pflicht. Demnach müssen die Kolleg:innen zwar während der Öffnungszeiten und im Notdienst jederzeit telefonisch erreichbar sein, wie die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg klarstellt. Stichwort Dienstbereitschaft gemäß Apothekenbetriebsordnung. Eine Erreichbarkeit per E-Mail ist allerdings nirgendwo geregelt. Gleiches gilt für das Bereitstellen von Informationen über eine eigene Website. Inhaber:innen entscheiden also in Sachen Digitalauftritt der Apotheke selbst.
Digitalauftritt der Apotheke: Augen auf bei der Website
Aber spätestens, wenn eine eigene Website auf der Agenda steht, führt auch an einer E-Mail-Adresse kein Weg mehr vorbei. Denn diese gehört zu den Pflichtangaben im Impressum, das Aufschluss über den/die Anbieter:in beziehungsweise Inhaber:in der Homepage gibt. So regelt § 5 Telemediengesetz Folgendes: „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: […] Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“.
Wichtig dabei: Es muss eine gültige Adresse hinterlegt beziehungsweise die tatsächliche Erreichbarkeit sichergestellt werden. So darf nicht einfach eine automatische Antwort auf Kontaktversuche über die angegebene Adresse gesendet werden, wie das Landgericht Berlin bereits vor Jahren entschieden hat.
Tipp: Wurde eine Website und/oder ein E-Mail-Postfach für die Apotheke eingerichtet, sollte beides auch regelmäßig gepflegt und aktuell gehalten werden. Gleiches gilt für die eigenen Social Media-Kanäle.
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