Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden seit 2004 nicht mehr grundsätzlich von den Kassen übernommen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Eine ist E. coli Nissle 1917.
Um Kosten zu sparen, werden OTC-Arzneimittel für Erwachsene nur noch in Ausnahmefällen von den Kassen erstattet. Nämlich dann, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Welche Präparate das sind, wird in der OTC-Ausnahmeliste der Anlage I der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt. Der Gemeinsame Bundessausschuss entscheidet auf Antrag, ob ein Produkt oder vielmehr eine Substanz gelistet wird.
Grundsätzlich zahlen die Kassen die Kosten für rezeptfreie Arzneimittel nur bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren.
Unter Punkt 16 ist „E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin“ zu finden.
E. coli Nissle 1917
Escherichia coli Stamm Nissle 1917 ist ein natürlicher, apathogener Darmkeim und Bakterium der ersten Stunde. Denn E. coli besiedelt den menschlichen Darm bereits nach der Geburt. Der Stamm hat verschiedene positive Einflüsse auf den Darm wie die Regulation der Verdauung und die Stabilisierung der Darmbarriere und Darmflora. Außerdem werden E. coli Nissle 1917 entzündungshemmende und immunsystemstärkende Eigenschaften zugesprochen.
Was bedeutet das für die Apotheke? Liegt ein Kassenrezept über ein OTC-Arzneimittel mit E. coli Nissle 1917 für eine/n Erwachsene:n vor, darf dieses beliefert werden. Aber nur dann, wenn entweder keine Diagnose auf der Verordnung angegeben ist oder die angegebene Diagnose mit der Vorgabe in der OTC-Ausnahmeliste übereinstimmt.
Eine Pflicht für den/die Ärzt:in zur Angabe der Diagnose besteht nicht, außerdem hat die Apotheke in dem Fall keine Prüfpflicht. Ist jedoch eine Diagnose vermerkt, gilt für die Apotheke eine erweiterte Prüfpflicht in puncto Diagnose.
In jedem Fall lohnt sich bei einem OTC-Arzneimittel der Blick in die Ausnahmeliste. Aber Vorsicht: Es muss sich beim verordneten Präparat auch um ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel handeln und nicht um ein Nahrungsergänzungsmittel – letztere werden von den gesetzlichen Kassen nämlich nicht erstattet.
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