Die Apothekerverbände haben vor Kurzem Handlungsempfehlungen zu Rezepten zulasten der „BG-Verbindungsstelle-Ausland“ abgegeben. Der Rat: Derartige Verordnungen als Privatrezept behandeln. Der Grund: Die Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) würde die Kosten nicht übernehmen. Diese Aussage ist sachlich falsch, stellt die DGUV klar.
Was war passiert? Rezepte mit dem Institutionskennzeichen (IK) 121192399 – Verbindungsstelle (DVUA) CZ, EE, FI, IS, IL, LV, LT, LU, NL, PL, SE wurden retaxiert, weil der ausländische Kostenträger die Kostenübernahme im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung verweigert habe.
Dazu teilt die DGUV mit: „Die Behauptung, die DGUV übernehme die Kosten für die im Ausland versicherten Personen nicht, ist sachlich falsch. Richtig ist vielmehr, dass die Kostenübernahme durch die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA) die Vorlage eines vom zuständigen Unfallversicherungsträger ausgestellten Dokuments voraussetzt, das der Person einen Sachleistungsanspruch in Deutschland bescheinigt.“ Fehle diese Anspruchsbescheinigung, werde diese von der DVUA beim zuständigen ausländischen Unfallversicherungsträger schnellstmöglich angefordert. Wird keine Anspruchsbescheinigung ausgestellt, kann die DVUA die Kosten nicht übernehmen.
Die Empfehlung, Verordnungen zulasten der Verbindungsstelle Ausland grundsätzlich als Privatrezept zu behandeln, wurde nicht mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) abgestimmt. Außerdem benachteiligt die Empfehlung die nach Artikel 36 EU-Verordnung Nr. 883/2004 im Rahmen der Sachleistungsaushilfe zu betreuenden Personen. „Selbst Personen, die über eine gültige Anspruchsbescheinigung verfügen, sind dadurch gezwungen, ihre Medikamente immer selbst zu bezahlen. Sie werden dadurch nicht mehr so behandelt, als ob sie in Deutschland versichert wären. Dies widerspricht den europäischen Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“, so eine DGUV-Sprecherin.
Die ABDATA hat die Institutionskennzeichen der Verbindungsstellen zum 1. März gelöscht. Ein No-Go aus Sicht der DGUV, die den Bayerischen Apothekerverband, die ABDATA und das Bundesamt für Soziale Sicherung entsprechend informiert hat.
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