Dürfen PTA Kund:innen Hausverbot erteilen?
Letzter Ausweg Hausverbot: Verhalten sich Kund:innen in der Apotheke aggressiv oder werden sogar handgreiflich, kommt die Frage auf, ob ihnen künftig der Zutritt verweigert werden darf. Und wenn ja, wer dazu befugt ist. Können beispielsweise PTA Kund:innen Hausverbot erteilen?
Egal ob das gewünschte Arzneimittel plötzlich teurer geworden ist, die Abgabe eines Rx-Präparates ohne Vorlage des Rezepts verweigert wird oder ob Lieferengpässe einen Austausch auf ein anderes Arzneimittel notwendig machen: Für Kund:innen gibt es in der Apotheke viele Aufreger. Diskussionen sind für PTA und andere Apothekenmitarbeiter:innen also oftmals an der Tagesordnung.
Das Problem: Während einige Patient:innen nach deiner Erklärung Einsicht zeigen und andere verärgert die Apotheke verlassen gibt es noch diejenigen, dich sich einfach nicht beruhigen wollen, sondern regelrecht ausflippen. Dann bleibt als Ausweg nur, solche Kund:innen der Apotheke zu verweisen, und zwar dauerhaft. Doch sind PTA überhaupt dazu befugt, Kund:innen Hausverbot zu erteilen und was ist dabei zu beachten?
Chef:in kann Hausrecht auf Angestellte übertragen
Das Aussprechen eines Hausverbots fällt generell unter das Hausrecht. Für die Apotheke hat dieses der/die Inhaber:in inne. Er/sie kann also entscheiden, ob Patient:innen die Apotheke betreten dürfen oder nicht. PTA haben also keine Befugnis, Kund:innen Hausverbot zu erteilen, oder? Doch, denn der/die Chef:in kann die Durchsetzung des Hausrechts an andere Personen, beispielsweise eigene Angestellte oder Mitarbeitende des Sicherheitsdienstes delegieren.
Dafür sollte im Team abgestimmt werden, wer dafür geeignet ist. Angesichts wechselnder Dienstzeiten empfiehlt sich zudem eine Übertragung auf mehrere Personen. Dies sollte ebenso schriftlich festgehalten werden wie das genaue Vorgehen, wenn eine Situation in der Apotheke das Aussprechen eines Zutrittsverbots nötig machen, rät das Institut für Wissenschaft in der Wirtschaft – „damit alle Beteiligten sich hieran orientieren und im Ernstfall mit der erforderlichen Sicherheit auftreten können.“ Angestellte dürfen also mit ausdrücklicher Genehmigung des/der Vorgesetzten ebenfalls ein Zutrittsverbot aussprechen, und zwar schriftlich oder mündlich.
Hausverbot vs. Kontrahierungszwang
Einem Hausverbot stehen der allgemeine Versorgungsauftrag und der Kontrahierungszwang entgegen, der Apotheken dazu verpflichtet, jedes vorgelegte ärztliche Rezept in angemessener Zeit zu beliefern. Hier muss im Zweifelsfall abgewogen werden, was schwerer wiegt: der Anspruch auf Versorgung des/der Patient:in oder der Schutz von Mitarbeitenden und Kund:innen. Dabei sollte berücksichtigt werden, welche Gründe zum Hausverbot geführt haben und wie weit die nächste Apotheke entfernt liegt, um die Versorgung dort sicherzustellen.
PTA dürfen Hausverbot nur bei sachlichen Gründen erteilen
Damit PTA Kund:innen jedoch Hausverbot erteilen können, braucht es anders als bei Privaträumen einen wichtigen Grund. Denn die Apotheke ist ein öffentlich zugängliches Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr, wodurch ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich ist. Mögliche sachliche Gründe sind neben einem Ladendiebstahl oder Sachbeschädigungen in der Apotheke auch die Belästigung, Bedrohung und/oder Beleidigung von anderen Patient:innen oder Angestellten. Denn dadurch wird sowohl der Betriebsablauf gestört als auch das Vertrauensverhältnis zerstört.
Verstoßen Kund:innen gegen das Hausverbot, kann dies eine Straftat gemäß § 123 Strafgesetzbuch darstellen. Stichwort Hausfriedensbruch. In diesem Fall sollte die Polizei verständigt werden und es kann Strafanzeige gestellt werden.
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