Dürfen PTA digitale Impfzertifikate ausstellen?
Am Montag geht es einmal mehr rund in den Apotheken, denn dann können Apotheker:innen digitale Impfnachweise ausstellen. Sind auch PTA berechtigt, ein digitales Impfzertifikat zu generieren?
Der digitale Nachweis ist eine freiwillige Ergänzung des weiter gültigen gelben Impfheftes aus Papier. Apotheken, die einen digitalen Nachweis ausstellen wollen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Apotheke muss an die TI angeschlossen, Verbandsmitglied und beim DAV-Portal „mein-apothekenportal“ registriert sein. Wie der QR-Code generiert wird, erklärt die ABDA in einer Schritt-für-Schritt-Anleitung.
In § 22 Infektionsschutzgesetz heißt es: „Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen:
1. durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder
2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.“
PTA sind somit eigentlich ausgeschlossen. In der Formulierungshilfe zum „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ ist allerdings folgender Satz zu finden: „Die Ausstellung kann auch durch die berufsmäßigen Gehilfen vorgenommen werden.“ Womit PTA wieder im Spiel sind.
Auch die ABDA gibt der Ausstellung des digitalen Impfzertifikats durch PTA keine Absage: „Der Apothekenleiter kann die Tätigkeit an andere Mitarbeiter der Apotheke (Apotheker oder andere Mitarbeiter) delegieren, die die entsprechenden Kenntnisse zur Erstellung der Zertifikate haben. Er muss sicherstellen, dass das von ihm eingesetzte Personal diese Leistung fachlich kompetent durchführen kann und es in geeigneter Weise beaufsichtigen.“
Die Leistung soll laut Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vergütet werden. 18 Euro (Umsatzsteuer inklusive) sollen die Apotheken erhalten, wenn sie eine „nachträgliche erstmalige Erstellung eines Impfzertifikats“ vornehmen sowie für die „Erstellung einer weiteren Ausfertigung eines Impfzertifikats […] bei Abhandenkommen einer bereits erstellten Ausfertigung“. Ein Honorar in Höhe von sechs Euro inklusive Umsatzsteuer sollen die Apotheken erhalten, wenn sie ein Impfzertifikat „für eine erfolgte Zweitimpfung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Impfzertifikates für eine erfolgte Erstimpfung“ vornehmen.
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