Dürfen Chef:innen kranke Angestellte nach Hause schicken?
In den Apotheken geht der Personalmangel um. Kein Wunder, dass auf niemanden verzichtet werden kann. Und so schleppen sich viele Kolleg:innen zur Arbeit, auch wenn sie gesundheitlich angeschlagen sind. Aber was, wenn die Apothekenleitung Wind davon bekommt? Dürfen Chef:innen kranke Angestellte nach Hause schicken?
Generell haben Angestellte einen Beschäftigungsanspruch. Das bedeutet, trittst du zu deiner Schicht in der Apotheke ein, muss der/die Chef:in dich auch beschäftigen und dich deine Aufgaben erledigen lassen. Denn dies gehört zu seinen/ihren arbeitsvertraglichen Pflichten. Einfach so nach Hause schicken können Arbeitgebende ihre Angestellten also nicht. Anders sieht es aus, wenn ein konkreter Grund dafür vorliegt, beispielsweise wenn äußere Umstände dies nicht möglich machen, beispielsweise bei einem Stromausfall oder nach einem Brand.
Und auch gesundheitliche Beschwerden können deinem Beschäftigungsanspruch entgegenstehen. Denn Chef:innen kommt eine Fürsorgepflicht zu, und zwar für alle Mitarbeiter:innen. Das bedeutet, der/die Arbeitgebende muss sowohl den/die kranke/n Angestellte:n selbst als auch die Kolleg:innen schützen, die sich womöglich anstecken könnten. Zeigen sich also Krankheitssymptome, darfst du nach Hause beordert werden. Denn entsteht im Zuge deiner Erkrankung ein Schaden auf der Arbeit, zum Beispiel weil du durch starke Kopfschmerzen unkonzentriert bist, können sowohl du als auch der/die Arbeitgeber:in unter Umständen dafür haftbar gemacht werden.
Kranke Angestellte nach Hause schicken: Gibt es weiter Lohn?
Bleibt noch die Frage, was in puncto Lohn gilt, wenn Chef:innen kranke Angestellte nach Hause schicken. Die Antwort liefert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): „Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, die arbeitsfähig und auch arbeitsbereit sind, rein vorsorglich nach Hause schickt, bleibt zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (so genannter Annahmeverzug – § 615 S. 1 BGB). In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nachholen.“ Es kommt also auch darauf an, wie angeschlagen du bist beziehungsweise, ob du generell arbeitsfähig bist.
Bist du gesundheitlich nicht in der Lage, deinen Aufgaben nachzukommen, besteht für bis zu sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz. Dafür braucht es ab einer gewissen Dauer jedoch ein ärztliches Attest – in der Regel ab dem vierten Tag. Unter Umständen können Chef:innen jedoch schon ab dem ersten Tag darauf bestehen.
Achtung: Wenn Chef:innen kranke Angestellte nach Hause schicken, dürfen sie nicht verlangen, dass für die versäumte Zeit Überstunden abgebaut oder Urlaub genommen wird.
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