Dringlichkeitsliste: Rezeptur und andere Darreichungsform erlaubt
Die Regierungsfraktionen haben Änderungsanträge zum Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) vorgelegt. Diese enthalten auch Teile des von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach vorgelegten 5-Punkte-Plans. Apotheken sollen wieder die Möglichkeit erhalten, Darreichungsformen auszutauschen, zumindest wenn es um Arzneimittel der Dringlichkeitsliste geht.
Lieferengpässe bei Kinderarzneimitteln sind schon jetzt an der Tagesordnung. Mit verschiedenen Maßnahmen soll einem Versorgungschaos im Herbst und Winter vorgebeugt werden. Ein Baustein ist die Dringlichkeitsliste, die versorgungskritische Kinderarzneimittel aufführt. Für diese planen die Fraktionen erleichterte Austauschregeln. Möglich soll dies eine Änderung in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V machen.
Abweichend von den Vorgaben im Rahmenvertrag sollen Apotheken im Falle der Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels, das auf der „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ aufgeführt ist, gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Arztrücksprache austauschen können. Retaxationen sollen ausgeschlossen werden, wenn die Apotheke ein Rezepturarzneimittel herstellt und abgibt oder auf eine andere Darreichungsform ausweicht. Die Vergütung für die Herstellung und Abgabe richtet sich nach den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung.
Ziel ist es, vor allem die Versorgung von Kindern in der Erkältungssaison 2023/2024 sicherzustellen. „Eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ist für diesen eng begrenzten Austausch von Arzneimitteln nicht erforderlich“, heißt es im Entwurf. Bestehen pharmazeutische Bedenken, ist ein Austausch ausgeschlossen.
Die erleichterten Austauschregeln sollen nicht für GKV-Versicherte, sondern auch für Privatversicherte gelten.
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