Dosierung: Retax-Falle Freitext
Die Dosierung ist Pflicht und darf doch fehlen. Wie immer gibt es Ausnahmen und es besteht kein vollumfänglicher Schutz vor Retaxationen beispielsweise bei Rezeptur- und BtM-Rezepten. Ist die Dosierung im Freitext dokumentiert, sollten Apotheken heilen.
Die Angabe der Dosierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist in § 2 Absatz 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) 7 mit entsprechender Ausnahme verankert: „die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat.“ Zwar wird über das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) eine Nullretaxation ausgeschlossen, doch kürzen darf die Kasse trotzdem.
„Dj“ und „false“
Zur Angabe der Dosierung genügt das Kürzel „Dj“ (es liegt eine schriftliche Dosierungsanweisung vor). Bei E-Rezepten ersetzt „false“ das Kürzel „Dj“ und steht für „Dosieranweisung/Medikationsplan mitgegeben“.
Dosierung als Freitext
Wurde die Dosierung im Freitext dokumentiert, ist diese im Abgabedatensatz nicht zu sehen. „Die Dosierungsangabe befindet sich im Verordnungsdatensatz und wird nicht in den Abgabedatensatz übernommen. Das ist technisch auch nicht vorgesehen“, heißt es vom DAV. Fehlt die Dosierungsangabe im Verordnungsdatensatz, kann und sollte die Apotheke heilen und die Dosierung ergänzen. Die Änderung ist qualifiziert elektronisch zu signieren.
Die Korrektur oder Ergänzung der Dosierung erfolgt über den Schlüssel 4. Rücksprache mit dem/der Verschreibenden ist dabei nicht immer nötig. Grundlage ist § 2 AMVV. Fehlt die Angabe zur Dosierung, „so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen“. Alternativ kann ein fehlender Hinweis auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, über den Schlüssel 5 ergänzt werden.
Fehlt die Dosierung, dürfen Kassen nicht mehr auf Null retaxieren – Ausnahmen gelten bei Verordnungen über Rezepturen und bei BtM-Rezepten.
Retax ausgeschlossen
Retaxationen sind in fünf Fallgruppen über eine Anpassung in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgeschlossen – unter anderem, wenn die Dosierung fehlt, weil „diese im Rahmen der Abwägung der Interessen der Kostenträger und der Apotheken als unverhältnismäßig bewertet wird“, heißt es in der Begründung.
Außerdem dürfen die Kassen den Rotstift nicht zücken, wenn:
- das Ausstellungsdatum fehlt oder nicht lesbar ist, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegte Belieferungsfrist von 28 Tagen um bis zu drei Tage überschritten wird. Aber Vorsicht, dies soll nicht für BtM, T-Rezepte, Entlassrezepte sowie Verordnungen über Vitamin-A-Säure-Derivate gelten – alle Verordnungen, für die verkürzte Belieferungsfristen festgelegt wurden.
- die Abgabe des Arzneimittels erfolgte, bevor das Rezept vorgelegt wurde.
- die Genehmigung der Kasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und nachträglich erteilt wird.
Achtung, eine Kürzung des Erstattungsbetrages ist dennoch möglich, und zwar, wenn der Rabattvertrag nicht beachtet wurde oder nicht entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrages geliefert wurde. Dann verliert die Apotheke den Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
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