Friedenspflicht bis Ende des Jahres: Weil es noch immer bei der Angabe der Dosierung auf dem Rezept hakt, haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und einige Kassen auf einen Beanstandungsverzicht geeinigt. Fehlt die Dosierung, verzichten beispielsweise die Ersatzkassen auf eine Retax.
Seit dem 1. November 2020 sind die Änderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in Kraft und die Dosierung muss bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf dem Rezept angegeben werden. Liegt dem Patienten ein Medikationsplan oder eine schriftliche Anweisung vom Arzt zur Anwendung des Arzneimittels vor, genügt es, einen entsprechenden Hinweis auf dem Rezept zu dokumentieren. Möglich ist dies durch das Kürzel „Dj“, das für „Dosierungsanweisung vorhanden: ja“ steht. Doch die Vorgabe wird noch immer nicht von allen Medizinern umgesetzt. Apotheken dürfen die fehlende Dosierung zwar ergänzen, aber rutscht eine Verordnung durch, besteht Retaxgefahr. Hier geben einige Kassen Entwarnung und haben eine befristete Friedenspflicht vereinbart.
Die Ersatzkassen verzichten bis zum Jahresende auf eine Retax der fehlenden Dosierung. Dazu teilte der Berliner Apothekerverein (BAV) seinen Mitgliedern am Freitag mit: „Heute erreichte den DAV eine Mitteilung des Verbandes der Ersatzkassen (vdek), wonach die Ersatzkassen (Barmer, DAK, HEK, hkk, KKH und TK) Arzneiverordnungsblätter mit fehlender Dosierungsangabe nach §2 Absatz 1 Nr. 7 AMVV durch den Arzt oder fehlender Ergänzung durch die Apotheke bis zum 31. Dezember 2020 nicht retaxieren werden.“
Auch die AOK Nordost verzichtet bei fehlender Dosierung auf eine Retax – ebenfalls bis Jahresende. Die Kasse wolle weder die Versicherten noch die Apotheken in der aktuellen Pandemielage zusätzlich belastet wissen, so die Begründung.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung werde keine Friedenspflicht vereinbaren, da die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Pflichtangaben zur Dosierung grundsätzlich zu beachten seien, heißt es. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen würden die Abrechnungen der Apotheken in dieser Hinsicht – wie schon seit jeher – mit Augenmaß prüfen. Überzogene Beanstandungen aufgrund unbedeutender Formfehler würden nicht vorgenommen.
BAV und DAV hatten auch andere Kassen und Kassenverbände um eine Friedenpflicht gebeten und auf eine unzureichende Umsetzung der Vorgabe hingewiesen. Allerdings lägen bislang noch keine Rückmeldungen vor.
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