Doch kein Selbstbedienungsverbot für Mückenschutz
Repellentien bleiben in der Freiwahl. Der„Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuordnung untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte“ sah für Produkte zum Mückenschutz ein Selbstbedienungsverbot vor. Doch nach dem Kabinettsbeschluss können die Produkte in der Freiwahl bleiben.
Laut Entwurf (§ 9) sollten „Biozid-Produkte, die der Fernhaltung von Schadorganismen dienen, aus der Produktart 19 ‚Repellentien und Lockmittel‘ des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 unterfallen, insoweit sie zur Fernhaltung von Schadorganismen dienen“, dem Selbstbedienungsverbot unterliegen. Abgeben darf die Produkte nur, wer die Anforderungen an die Sachkunde nach § 11 erfüllt. Zwar hat die Bundesregierung am Mittwoch strengere Regeln für die Abgabe von Chemikalien zur Schädlingsbekämpfung beschlossen, das Selbstbedienungsverbot für Repellentien wie Mückenschutz gehört aber nicht dazu.
Die ABDA hatte sich ohnehin gegen eine Streichung des Passus im Referentenentwurf ausgesprochen. „Der somit mit der Abgabe verbundene Aufwand steht unseres Erachtens in keinerlei Verhältnis zum Gefährdungspotential dieser Produkte (bzw. einer dadurch eventuell erreichten Verringerung desselben) für die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt.“
Die „Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozidprodukte“ regelt allerdings Abgabebeschränkungen und Anwendungsbestimmungen für andere Produkte. So soll für folgende Biozide ab dem 1. Januar 2025 ein Selbstbedienungsverbot gelten:
- Nagetierbekämpfungsmittel „Rodentizide“ (gegen Mäuse und Ratten)
- Insektenbekämpfungsmittel (Ausnahme: Mückenabwehrsprays zum Auftragen auf die Haut).
- Antifouling-Produkte
- Holzschutzmittel
- Schutzmittel für Baumaterialien sowie Beschichtungsschutzmittel.
Das Selbstbedienungsverbot soll sicherstellen, dass Verbraucher:innen die Chemikalien nicht mehr ohne vorherige Aufklärung und Beratung durch Fachpersonal erwerben und einsetzen können. Anwender:innen sollen verbindlich über die Risiken des jeweiligen Biozidprodukts aufgeklärt werden. Das gilt auch für den Online-Handel. Auch dort darf ein Biozid-Produkt künftig nur abgegeben werden, wenn zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hat – telefonisch oder per Videoübertragung. § 11 regelt die „Sachkunde für abgebende Personen“.
Die „Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozidprodukte“ bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Die Verordnung diene dem Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt vor den Auswirkungen von Biozid-Produkten zu gewährleisten.
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