Mücken- und Zeckenschutzmittel sind in der Apotheke in der Freiwahl zu finden. Doch damit könnte Schluss sein, denn der „Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuordnung untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte“ sieht für Repellentien ein Selbstbedienungsverbot vor. Die Abgabe der Produkte wäre dann nur durch eine Person mit entsprechendem Sachkundenachweis möglich. Dies sei laut ABDA jedoch „nicht verhältnismäßig“.
„Der Referentenentwurf verfolgt das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt vor den Auswirkungen von Biozid-Produkten zu gewährleisten“, teilt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit. Flankierende Regelungen sollen die praktische Anwendung der Verordnung (EU) Nummer 528/2012 (EU-Biozid-Verordnung) in Deutschland verbessern. Der Referentenentwurf regelt erstmals Anforderungen an die Abgabe von Biozid-Produkten in Form von Beratungs- und Sachkundepflichten. Außerdem wurden die bisher in der Biozid-Meldeverordnung enthaltenen Vorschriften überarbeitet und aktualisiert. Für Apotheken wird es unter anderem in § 9 spannend, der das „Verbot zur Selbstbedienung“ regelt.
Mücken- und Zeckenschutz: Selbstbedienungsverbot für Repellentien
Laut Entwurf (§ 9) sollen „Biozid-Produkte, die der Fernhaltung von Schadorganismen dienen, aus der Produktart 19 ‚Repellentien und Lockmittel‘ des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 unterfallen, insoweit sie zur Fernhaltung von Schadorganismen dienen“, dem Selbstbedienungsverbot unterliegen. Abgeben darf die Produkte nur, wer die Anforderungen an die Sachkunde nach § 11 erfüllt.
Der Versandhandel von Biozid-Produkten ist dennoch möglich: „Erfolgt die Abgabe im Wege des Versandhandels, sind die Informationen […] bereits vor der Abgabe zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen. Die Unterrichtung […] hat schriftlich spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe zu erfolgen.“
Die Abgabe ist dann nur noch gestattet, wenn der abgebenden Person bekannt ist oder der Käufer bestätigt hat, dass die Biozid-Produkte in erlaubter Weise verwendet werden, die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung vorliegen. Die abgebende Person wiederum muss den Käufer über folgende Punkte unterrichten:
- mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko
- bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozid-Produkts, insbesondere Verbote und Beschränkungen
- mit der Verwendung des Biozid-Produkts verbundene Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen
- notwendige Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens
- sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung
Im Übrigen ist die Abgabe der Biozid-Produkte nur gestattet, wenn die Person mindestens 18 Jahre alt ist.
Das sagt die ABDA zum Entwurf
Die ABDA hat zum Entwurf und zum Selbstbedienungsverbot von Repellentien Stellung bezogen und erachtet das Selbstbedienungsverbot für Mücken- und Zeckenschutzmittel als nicht verhältnismäßig. „Biozid-Produkte aus der Produktart 19 ‚Repellentien und Lockmittel‘, die der Fernhaltung von Schadorganismen dienen, generell dem Verbot der Selbstbedienung zu unterstellen und für die Abgabe u. a. auch die Sachkunde nach § 11 vorauszusetzen, ist unseres Erachtens nicht verhältnismäßig.“ Die Standesvertretung gibt zu bedenken, dass von dieser Regelung alle gängigen Mücken-und Zeckenschutzmittel betroffen wären.
„Der somit mit der Abgabe verbundene Aufwand steht unseres Erachtens in keinerlei Verhältnis zum Gefährdungspotential dieser Produkte (bzw. einer dadurch eventuell erreichten Verringerung desselben) für die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt.“
Die Forderung ist klar: Der Passus im Referentenentwurf (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 lit. b)) solle gestrichen oder zumindest die vom Selbstbedienungsverbot betroffenen Biozid-Produkte der Produktart 19 derart eingeschränkt werden, dass Mücken-und Zeckenschutzmittel nicht vom Selbstbedienungsverbot und den damit verbundenen Vorschriften für die Abgabe betroffen sind.
Außerdem rät die ABDA, die Abgabe von Biozid-Produkten, die dem Selbstbedienungsverbot unterliegen, an berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten auch durch beauftragte und von einer sachkundigen Person nachweislich belehrte Personen zu erlauben.
Abgabe nur mit Sachkunde?
§ 11 regelt die „Sachkunde für abgebende Personen“. Auch hierzu bezieht die ABDA Stellung und fordert, die Anforderungen an die Sachkundenachweise auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen, denn die Sachkunde könne bei pharmazeutischem Apothekenpersonal generell vorausgesetzt werden. „Apotheker sind durch ihr Hochschulstudium nachweislich in organischer, anorganischer und analytischer Chemie ausgebildet. Gesundheitsprävention und Infektionsschutz sind Teil der Ausbildung und gehören zu den Kernkompetenzen dieses freien Heilberufs. Der Schutz vor Krankheitsüberträgern (Zecken, Mücken, Viren, Pilze, Bakterien) ist wesentlicher Bestandteil der pharmazeutischen Beratung. Biozid-Produkte, die zur Bekämpfung dieser Schadorganismen bestimmt sind, sind apothekenübliche Waren. Das pharmazeutische Personal der Apotheke ist für den Umgang mit diesen Biozid-Produkten ausgebildet, die Berufsordnungen der Apotheker enthalten eine Pflicht zur kontinuierlichen Fortbildung.“
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