Dienst vergessen: Nicht zur Arbeit kommen rechtfertigt keine Kündigung
Generell gilt: Wer zu spät kommt, der/die muss nacharbeiten und gehäufte Verspätungen in der Apotheke können Konsequenzen haben. Was aber gilt, wenn Angestellte ihren Dienst komplett vergessen – beispielsweise nach einer Änderung im Plan oder einem Tausch? Droht die fristlose Kündigung?
Ohne Dienstplan geht in der Apotheke nichts. Schließlich muss klar geregelt sein, wer wann und wie lange arbeitet. Festlegen kann dies der/die Chef:in – Stichwort Weisungsrecht. Und diese/r muss auch informiert werden, wenn Kolleg:innen untereinander die Schichten tauschen. Wird der Dienstplan kurzfristig geändert, muss dies möglichst direkt mitgeteilt werden. Angestellte haben außerdem eine Pflicht, den Plan regelmäßig zu prüfen. Doch was gilt, wenn sie den Dienst schlichtweg vergessen und folglich nicht zur Arbeit erscheinen? Ist eine Kündigung dafür gerechtfertigt? Nein, entschied das Arbeitsgericht Lübeck.
Der Fall
Was war passiert? Ein Angestellter erschien unentschuldigt nicht zum eingeteilten Dienst und war außerdem für den Chef nicht erreichbar, als dieser telefonisch nachfragen wollte, wo der Mann ist. Ein späterer Rückruf, um das Versäumnis zu erklären, erfolgte ebenfalls nicht. Erst drei Tage später begründete der Beschäftigte sein Fehlen per E-Mail damit, sich in der Annahme, einen freien Tag zu haben, auf ein anderes Projekt konzentriert und dabei seinen Dienst vergessen zu haben. Dafür kassierte er die fristlose Kündigung, denn der Chef vermutete ein vorsätzliches Fehlen bei der Arbeit. Gegen die Entlassung wehrte sich der Mann jedoch vor Gericht – mit Erfolg.
Dienst vergessen: Keine Kündigung wegen einmaligem Versäumnis
Wie das Gericht entschied, war die Kündigung unzulässig. Zwar sei das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor allem durch das im Anschluss an das Versäumnis gezeigte Fehlverhalten – sprich die verspätete Entschuldigung – belastet worden. Dies genüge jedoch nicht als wichtiger Grund, der für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) notwendig ist. Denn es handelte sich um ein einmaliges Versäumnis, nicht um eine generelle Arbeitsverweigerung.
Somit hätten zuvor zunächst mildere Maßnahmen wie eine Abmahnung ergriffen werden müssen, so das Urteil. Zudem konnte der Vorsatz nicht nachgewiesen werden, sodass mit dem Vergessen des Dienstes lediglich eine fahrlässige Pflichtverletzung vorlag. Hinzukommt, dass der Mann bereits seit rund 15 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Eine (fristlose) Kündigung für das einmalige Nicht-Erscheinen zur Arbeit war somit unzulässig.
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