Dezemberrezept im Januar: Zuzahlungsbefreiung aus 2020 gilt nicht mehr
Zum 1. Januar wird der Reset-Knopf gedrückt und alles auf Start gestellt. So auch bei der Zuzahlungsbefreiung, denn die für 2020 gilt nicht mehr – auch nicht, wenn im Januar ein Rezept aus dem Dezember eingelöst wird.
In den ersten Tagen und Wochen des Jahres heißt es: Augen auf im Handverkauf, wenn es um die Zuzahlungsbefreiung geht. Zwar sind rosa Rezepte in der Regel 28 Tage gültig – es gibt natürlich Ausnahmen – und können daher auch noch im neuen Kalenderjahr eingelöst werden, wenn sie im Dezember des Vorjahres ausgestellt wurden. Die Zuzahlungsbefreiung ist allerdings mit dem Jahreswechsel erloschen.
Ausschlaggebend für die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung ist nämlich nicht das Ausstellungsdatum des Rezeptes, sondern das Datum der Rezepteinlösung. Das bedeutet: Wer für 2020 eine Zuzahlungsbefreiung hatte, besitzt diese im Januar 2021 nicht mehr automatisch, auch dann nicht, wenn ein Rezept aus dem Dezember im Januar 2021 in der Apotheke eingelöst wird.
Die Zuzahlungsbefreiung wird immer für ein Kalenderjahr ausgestellt und erlischt zum Jahreswechsel. Wer also sein Rezept nicht bis zum Jahreswechsel eingelöst hat, muss zuzahlen – es sei denn, es wurde bereits eine neue Zuzahlungsbefreiung beantragt und erteilt.
Kassiert die Apotheke die Zuzahlung nicht, obwohl der/die Patient*in zahlen muss, besteht Retaxgefahr. Die Apotheke hat in puncto Zuzahlungsstatus zwar keine Prüfpflicht und es besteht Retaxschutz, wenn der Arzt oder die Ärztin das Kreuz falsch gesetzt hat, weil es sich um einen unbedeutenden Formfehler handelt, aber streng genommen hat der/die Mediziner*in keinen Fehler gemacht, weil 2020 noch eine gültige Befreiung vorlag.
Die Zuzahlungsbefreiung kann bei der Kasse beantragt werden. Chronisch Kranke müssen einen Eigenanteil von 1 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens leisten. Liegt keine chronische Erkrankung vor, ist die finanzielle Belastung auf 2 Prozent festgelegt. Der Betrag – der von der Kasse individuell berechnet wird – kann im Voraus gezahlt werden. Allerdings wird ein zu viel bezahlter Betrag nicht zurückerstattet. Die Neuberechnung der Belastungsgrenze ist nur bei geringeren Einkommensverhältnissen möglich.
Von der Zuzahlung generell befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ausgenommen ist die Festbetragsaufzahlung.
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