Der Tipp-Ex wurde noch nicht aus allen Apotheken verbannt, dabei ist der Korrekturroller auf Rezepten tabu. Kein Wunder, dass mitunter in der Apotheke „korrigierte“ Rezepte auflaufen und sich die Frage stellt, ob das Tipp-Ex-Rezept noch beliefert werden darf.
Die „Rubbel-Retax“ hat in der Vergangenheit für Ärger gesorgt. Die Kassen hatten ein mit Tipp-Ex korrigiertes Rezept vom weißen Film befreit oder mit einer speziellen Löschlösung die versehentlich falsch bedruckten Felder wieder lesbar gemacht und dann eine Retax ausgesprochen – beispielsweise weil das Abgabedatum überschritten war.
„Eigenständige Änderungen durch die Apotheke sowie Unkenntlichmachungen von Veränderungen (zum Beispiel mit Korrekturflüssigkeiten) sind grundsätzlich nicht zulässig und können gegebenenfalls sogar eine Fälschung des Dokumentes darstellen“, so ein Sprecher einer großen Krankenkasse.
Wird also in der Apotheke ein mit Tipp-Ex korrigiertes Rezept vorgelegt, sollte dieses besser nicht beliefert werden.
Soll eine Korrektur auf einem Rezept vorgenommen werden, sollte das Spezialetikett der Größe von 5,1 x 5,6 cm zum Einsatz kommen. Die Aufkleber sind in der Innenseite geschwärzt. Ein Durchscheinen des Fehldrucks beim Scannen im Abrechnungszentrum ist nicht möglich. Die Korrekturaufkleber sind unabtrennbar mit der Verordnung verbunden. Verdeckt werden IK-Nummer, Zuzahlung, Gesamtbrutto und die drei Taxzeilen für Arzneimittel, Hilfsmittel und Heilmittel-Nummer und den Faktor. Wer ein Etikett verwendet, muss dieses an der unteren rechten Ecke abzeichnen. Die Signatur muss sowohl über das Verordnungsblatt als auch über das Korrekturetikett gehen. Aber keine Panik; fehlt das Handzeichen, besteht Retaxschutz.
Bei einem Fehldruck des Abgabedatums sollte das Datum durchgestrichen werden, sodass es noch lesbar ist. Das korrekte Datum sollte handschriftlich inklusive Begründung nachgetragen werden. Wurde tatsächlich das zulässige Abgabedatum überschritten, kann in Einzelfällen trotzdem abgerechnet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Lieferengpässe bestehen oder wenn Einzelimporte oder individuelle Anfertigungen wie Hyposensibilierungen bestellt werden. Auch das Einholen von Genehmigungen kann Ursache einer Fristüberschreitung sein. Ein entsprechender Vermerk kann auch hier vor Retaxationen schützen.
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