Weniger arbeiten? Für einige Angestellte klingt das verlockend. Immerhin ist der Wunsch nach einer guten Work-Life-Balance und mehr Freizeit bei vielen Arbeitnehmer:innen groß. Wären da nur nicht die Einbußen beim Gehalt, die einige von einem Wechsel auf Teilzeit abhalten. Aber dürfen Chef:innen verlangen, die Arbeitszeit zu verkürzen?
Zugegeben, genügend Arbeit gibt es in der Apotheke praktisch immer. Denn während ständig neue Aufgaben dazukommen, wird die Personaldecke dünner. Aber was, wenn dich die Apothekenleitung plötzlich weniger arbeiten lassen will, beispielsweise, weil die Apothekenleitung aufgrund von Personalausfällen die regulären Öffnungszeiten nicht mehr abdecken kann und darum auf das Minimum verkürzen will?
So zeigte eine aposcope-Befragung bereits im August, dass aufgrund von Personalmangel eine generelle Verkürzung der Öffnungszeiten oder eine Reduzierung auf die Mindestöffnungszeiten bei jeweils 17 Prozent der befragten Apotheker:innen und PTA in Planung war. Und schließt die Apotheke früher, endet auch dein Dienst früher. Doch dürfen Chef:innen die Arbeitszeit verkürzen?
Tipp: Was in puncto Lohn gilt, wenn die Apotheke zeitweise komplett geschlossen bleibt, erfährst du hier.
Chef:innen dürfen Arbeitszeit nicht einseitig verkürzen, oder?
Nein – zumindest nicht einfach so. Denn im Arbeitsvertrag sind für beide Seiten Rechte und Pflichten festgehalten. Dazu gehört auch die wöchentliche Stundenzahl, die gearbeitet werden muss. Für diese Zeit musst du deine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen und der/die Chef:in dich beschäftigen. Andernfalls droht Annahmeverzug und du erhältst trotzdem den vollen Lohn. Ausnahmen gelten nur, wenn der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung eine entsprechende Klausel enthält, dass Chef:innen bei betrieblicher Notwendigkeit die Arbeitszeit verkürzen dürfen.
Doch selbst mit einer entsprechenden Regelung kann der/die Chef:in nicht einfach einseitig entscheiden, dass du plötzlich nur noch halb so viel arbeitest. Im Gegenteil. Die vereinbarte Arbeitszeit lässt sich um maximal 20 Prozent reduzieren. Bei einer 40-Stunden-Woche gilt somit ein Minimum von 32 Stunden. Voraussetzung für das Verkürzen der Arbeitszeit ist zudem die Zustimmung des/der Beschäftigten. Außerdem darf die Apothekenleitung dies nicht nur für bestimmte Mitarbeiter:innen anordnen, sondern für alle.
Achtung: Können Arbeitgebende betriebsbedingte Gründe für die Kürzung nachweisen, kann unter Umständen Kurzarbeitergeld beantragt werden, um betroffene Arbeitnehmende finanziell zu entlasten.
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