Vertragsloser Zustand: Wollen Apotheken Versicherte von DAK und KKH mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung – Trink- und Sondennahrung – versorgen, kann es knifflig werden.
Update: DAK und KKH hatten die Anlage zur Krankenkost des Arzneiversorgungsvertrages der Ersatzkassen zum 30. September 2021 gekündigt. Und auch die geschlossene Übergangsregelung ist bereits zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Im vergangenen Jahr konnten Apotheken Diätetika gemäß AVV Anlage 2 Teil 2 abrechnen.
Zwar laufen derzeit Verhandlungen zwischen dem DAV und den Kostenträgern, aber bislang ohne Erfolg, weil die Positionen weit auseinander liegen. Darum besteht derzeit ein vertragsloser Zustand für bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung – Trink- und Sondennahrung.
§ 31 Absatz 5 SGB V: „Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte.“
Was ist die Lösung? DAK und KKH bieten den Apotheken die Möglichkeit der Hilfsmittelversorgungsverträge nach § 127 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Daraus ergibt sich allerdings eine Preisregelung von Apothekeneinkaufspreis abzüglich 15 Prozent. Apotheken sollten abwägen, ob sie den erforderlichen Vorgaben zur Präqualifizierung nachkommen und zu den festgeschriebenen Konditionen versorgen können.
Merke: Eine gesetzliche Kontrahierungspflicht zur Versorgung mit diesen Produkten besteht nicht – wie es im BAV-Rundschreiben heißt.
Außerdem weist der BAV darauf hin, dass Kenntnis bestehe, dass einige Apotheken ein Schreiben der Kassen erhalten hätten, dass die Übergangsfrist weiter gelte und nicht auf einem Vertragsbeitritt bestanden werde.
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