Zum 1. März ist der neue Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen in Kraft getreten. DAK und KKH hatten 2020 Anlage 2 Teil 2 des alten Arzneiversorgungsvertrags (AVV) gekündigt, aber dem neuen Vertrag uneingeschränkt zugestimmt. Somit können Diätetika wieder gemäß AVV Anlage 2 Teil 2 abgerechnet werden.
Der neue Arzneiversorgungsvertrag, der zwischen dem Verband der Ersatzkassen (vdek) und dem DAV geschlossen wurde, hält für die Apotheken verschiedene Lockerungen bereit. Unter anderem ist nur noch ein Defektbeleg zur Dokumentation der Nichtverfügbarkeit notwendig. Auf der anderen Seite können Apotheken Versicherte von KKH und DAK mit Krankenkost und Diätetika wieder gemäß Anlage 2 Teil 2 des vdek-AVV versorgen.
KKH und DAK hatten im vergangenen Jahr gegenüber dem DAV die Anlage 2 Teil 2 gekündigt. Dem neuen vdek-AVV haben die beiden Kassen allerdings uneingeschränkt zugestimmt. Somit hat Anlage 2 Teil 2 wieder Gültigkeit. Die Anlage regelt die Versorgung mit Krankenkost beziehungsweise bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung.
Wie der BAV seinen Mitgliedern mitteilt, haben DAK und KKH begonnen, Apotheken anzuschreiben; mit dem Ziel, dass diese einer gesonderten Vereinbarung über die Versorgung mit entsprechenden Produkten beitreten.
Was sagt der DAV dazu? „Der DAV empfiehlt, Versicherte aller Ersatzkassen (Barmer, DAK, HEK, hkk, KKH und TK) entsprechend der Anlage 2 Teil 2 zum neuen vdek-AVV zu versorgen. Ein Abschluss abweichender Vereinbarungen mit einzelnen Ersatzkassen ist nicht erforderlich“, so der BAV.
Und so wird abgerechnet: Apothekeneinkaufspreis + 3 Prozent + 6,38 Euro + Umsatzsteuer.
Eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich. Laut BAV sind die ABDATA, Softwarehäuser und Rechenzentren informiert und die Preisberechnung in der Warenwirtschaft entsprechend hinterlegt.
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