CWA: Registriert, aber noch nicht angebunden – (K)ein Problem?
Apotheken müssen sich sputen, denn ab dem 1. August werden Bürgertests nur noch vergütet, wenn eine Anbindung zur Corona-Warn-App (CWA) besteht. Viel Zeit bleibt also nicht mehr.
Gemäß § 7 „Abrechnung der Leistungen“ Coronavirus-Testverordnung (TestV) wird den Leistungserbringern „ab dem 1. August 2021 eine Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.“
Dass eine Anbindung an die CWA auch garantiert klappt, konnte laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) nur gewährleistet werden, wenn die Registrierung inklusive aller nötigen Unterlagen bis spätestens 14. Juli erfolgt ist. „Nach dem 14. Juli 2021 werden die Registrierungsbeantragungen natürlich auch bearbeitet, allerdings werden die Anträge chronologisch nach Eingangsdatum abgearbeitet“, heißt es in den FAQ des Ministeriums.
Registriert, aber noch nicht an die CWA angebunden – (K)ein Problem?
Wie das BMG mitteilt, muss zum Zeitpunkt der Abrechnung von Bürgertestungen nachgewiesen werden, dass eine Anbindung erfolgt ist. „Auf Grund der kurzen Zeitspanne zur Umsetzung der Anbindung kann alternativ die Registrierungsanfrage seitens des Anbieters vorgelegt werden. Dafür wird durch T-Systems zeitnah nach Eingang der Registrierung eine Bestätigung erstellt.“
Sputen müssen sich testende Apotheken trotzdem, denn die Registrierungsanfrage für die Anbindung an die CWA sollte vor dem 1. August 2021 gestellt werden. „Testende Apotheken müssten sich rechtzeitig um eine entsprechende Registrierung bemühen“, heißt es aus dem BMG.
Außerdem ist ab dem 1. August die Durchführung oder Überwachung eines Corona-Tests auf Wunsch der getesteten Person in einem digitalen Zertifikat (Covid-19-Testzertifikat) zu bescheinigen. Dazu werden von der Apotheke Name und Geburtsdatum der getesteten Person, Testdatum sowie Angaben zur Testung an das Robert Koch-Institut übermittelt, das das Covid-19-Testzertifikat technisch generiert. Das negative Testergebnis kann dann durch ein offizielles, digitales Covid-Testzertifikat in Form eines QR-Codes in der Corona-Warn-App nachgewiesen werden. Es dürfen nur Antigentests verwendet werden, die auf der EU-Liste geführt sind.
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