Crack: BMG soll gemeinschaftlichen Konsum in DKR prüfen
Crack wird in Großstädten immer mehr zum Problem. Es besteht Handlungsbedarf. Den sehen auch die Gesundheitsminister:innen der Länder. In einem Beschluss fordern sie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf, zu prüfen, wie ein gemeinschaftlicher Konsum von Crack in Drogenkonsumräumen ermöglicht werden kann.
Crack – hergestellt aus Kokainsalz und Natron – wird seit den 90er-Jahren in Deutschland konsumiert. Die Droge macht schnell süchtig, wirkt nur kurz und schädigt den Körper massiv. Einen Ersatzstoff gibt es nicht. Lange Zeit war der Crackkonsum auf einzelne Städte wie beispielsweise Frankfurt begrenzt, inzwischen ist die Droge in vielen Großstädten angekommen und dominiert die Drogenszene im Frankfurter Bahnhofsviertel.
Als Unterstützung für Drogenhilfeeinrichtungen hat die Deutsche Aidshilfe in Kooperation mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Drogenkonsumräume in Deutschland Empfehlungen zum Umgang mit Crackkonsumierenden erarbeitet. Gefordert wird ein niedrigschwelliges Angebot von Express-Konsumplätzen über Ernährung bis hin zur Infektionsprophylaxe.
Zwar ist der Konsum von Crack in einigen Drogenkonsumräumen bereits möglich. Doch die Gesundheitsminister:innen der Länder sehen die Notwendigkeit, in Drogenkonsumräumen einen gemeinschaftlichen Konsum von Crack zu ermöglichen. Das Ziel: Durch die Duldung dieser szenetypischen Konsummuster die Inanspruchnahme der Hilfeangebote zu befördern.
Daher bittet die Gesundheitsministerkonferenz das BMG, zu prüfen, wie eine bedarfsweise Duldung des gemeinschaftlichen Konsums in den Drogenkonsumräumen ermöglicht werden kann. Vor allem wird um eine Bewertung der Erweiterung von § 10a Betäubungsmittelgesetz (BtMG) durch einen neuen Absatz 2a gebeten:
„Ergänzend zu den Regelungen in Abs. 2 Nr. 5 können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung festlegen, dass in Drogenkonsumräumen keine Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.6 Buchst. b) 2. Alt. ergriffen werden müssen, wenn es sich um die Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch in geringer Menge handelt.“
§ 10a BtMG regelt die Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen. In den Räumlichkeiten wird Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt.
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