Coronavirus-Testverordnung und Impfverordnung „aktuell in Arbeit“
Ende in Sicht: Die Coronavirus-Testverordnung und die Coronavirus-Impfverordnung erreichen in den kommenden Wochen ihr Ablaufdatum. Beide Verordnungen treten noch in diesem Jahr außer Kraft. Wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf Anfrage mitteilt, werde an beiden Verordnungen gearbeitet.
Die Coronavirus-Testverordnung tritt zum 25. November 2022 außer Kraft. Aktuell hat die „Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ vom 31. August 2022 Gültigkeit. Die Coronavirus-Impfverordnung läuft zum Jahresende – 31. Dezember 2022 – aus. Und das, obwohl Apotheker:innen gemäß § 20b Infektionsschutzgesetz noch bis zum 7. April 2023 gegen Corona impfen dürfen. Fest steht: Beide Verordnungen könnten bis zum 7. April 2023 verlängert werden. Grundlage ist § 20i Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
Demnach ist das BMG ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission (Stiko) und des GKV-Spitzenverbandes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. „Das BMG wird ermächtigt, bis zum 7. April 2023 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
Versicherte Anspruch auf
a) bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben […]
b) bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen diesen Krankheitserreger haben.“
BMG: Coronavirus-Testverordnung und Impfverordnung „aktuell in Arbeit“
Doch was passiert, wenn die Coronavirus-Testverordnung am 25. November 2022 außer Kraft tritt? Wir haben beim BMG nachgefragt.
„Beide Verordnungen sind aktuell in Arbeit. Ergebnisse können wir daher erst mitteilen, sobald der Prozess abgeschlossen ist. Ich bitte um Verständnis“, teilt eine Sprecherin mit.
Bürgertests: Wer zahlt, wer nicht?
Mit den kostenlosen Corona-Tests für alle ist seit 1. September Schluss. Anspruch auf einen kostenlosen Test haben laut Bundesgesundheitsministerium:
- Kinder unter 5 Jahren
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können – wie beispielsweise Schwangere im ersten Trimenon
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen teilnehmen
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist
- Besucher:innen und Behandelte oder Bewohner:innen in stationären und ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen
- pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Mitarbeiter:innen von Pflegeheimen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.
Einen Eigenanteil von 3 Euro für den Bürgertest zahlen:
- Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
- Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Menschen ab 60 Jahren und/oder mit Vorerkrankungen)
- Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben.
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