In Deutschland wurden nach Angaben des Robert-Koch-Instituts bislang (Stand heute 10 Uhr) 150 Sars-CoV-2-Infektionen bestätigt. Heute wurde der erste Krankheitsfall mit dem neuartigen Coronavirus in der Hauptstadt identifiziert. Wer in der Apotheke arbeitet, steht an der Quelle für Infektionen – auch für das Coronavirus, das per Tröpfchen übertragen werden kann. Was gilt, wenn PTA Angst haben, zur Arbeit zu kommen oder häusliche Quarantäne angeordnet wird?
Dürfen PTA aus Angst vor einer Infektion mit Sars-CoV-2 zu Hause bleiben?
Die Antwort lautet schlicht – Nein. Wer aus Angst der Arbeit fernbleibt und unentschuldigt fehlt, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.
Laut Infektionsschutzgesetz dürfen nach § 28 von der zuständigen Behörde Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Behörden sind ermächtigt, im Falle einer Epidemie oder Pandemie eine Ausgangssperre zu verhängen und Geschäfte zu schließen. Dazu gehören auch Apotheken. Ist dies der Fall, müssen Apothekeninhaber den Lohn fortzahlen, denn sie tragen das Betriebsrisiko.
Gibt es eine Lohnfortzahlung im Quarantänefall?
Ja, eine Lohnfortzahlung im Quarantänefall ist möglich. Grundlage ist hier § 56 Infektionsschutzgesetz „Entschädigung“. Wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert wird, weil beispielsweise häusliche Quarantäne angeordnet wurde, enthält eine finanzielle Entschädigung. Die Höhe bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Es gilt das Arbeitsentgelt.
In den ersten sechs Wochen ist der Apothekeninhaber in der Pflicht, allerdings besteht die Möglichkeit, im Falle einer Existenzgefährdung die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag bei der zuständigen Behörde in angemessenem Umfang erstattet zu bekommen. Ab der siebten Woche wird Krankengeld gewährt.
Darf ich zu Hause bleiben, wenn die Kita schließt?
Ist das Kind gesund, aber die Kita oder die Schule geschlossen, dürfen Arbeitnehmer*innen nicht einfach zu Hause bleiben. Eltern müssen sich um eine anderweitige Betreuung kümmern. Bleiben Sie dennoch in Rücksprache mit dem Arbeitgeber zu Hause, wird der Lohn nicht fortgezahlt, es sei denn, es werden Überstunden abgebummelt oder Urlaub genommen. Anders sieht es aus, wenn das Kind erkrankt ist. Dann besteht bei vorliegendem ärztlichen Attest Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt für Kinder bis zu zwölf Jahren für zehn Tage pro Jahr, bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage.
Was ist, wenn die Bahn nicht fährt?
Wird der öffentliche Personenverkehr eingestellt, tragen Arbeitnehmer*innen das Wegerisiko. Sie müssen den Arbeitsweg rechtzeitig antreten, um pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. PTA müssen sich um einen alternativen Arbeitsweg kümmern, beispielsweise in Form von Fahrgemeinschaften oder wenn möglich durch Umsteigen auf das Fahrrad.
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