Trotz Widerstand des GKV-Spitzenverbandes wird der indirekte Erregernachweis von den Kassen bezahlt. Ein PCR-Test gilt als Goldstandard zum Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion. Dazu wird ein Nasen-Rachenabstrich durchgeführt. Allerdings ist bei milden Verläufen ab der zweiten Woche nachdem die ersten Symptome auftraten ein direkter Nachweis des neuartigen Coronavirus nicht immer möglich. Hier kommt der Antikörpertest ins Spiel, der dem indirekten Erregernachweis dient und laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) nun auch von den Kassen erstattet wird – Schnelltests können jedoch nicht abgerechnet werden.
Roche hat vor Kurzem die Zulassung für Elecsys Anti SARS-CoV-2 erhalten. Der Test zum serologischen Antikörpernachweis von SARS-CoV-2 hat eine Testspezifität von 99,8 Prozent und kann bei der Klärung des Immunstatus unterstützen und einen Beitrag zur Entscheidung über mögliche Behandlungsstrategien leisten.
„Mittlerweile stehen sehr sensitive und für den indirekten Erregernachweis bei Patienten mit Covid-19-Symptomen ausreichend spezifische Antikörpernachweise zur Verfügung“, so die KBV. Eine Untersuchung auf SARS-CoV-2-Antikörper zur Bestimmung des Titeranstiegs oder zum Nachweis einer Serokonversion könne eine Woche nach Symptombeginn zweckmäßig sein.
Positiver Befund ist meldepflichtig
Für den Antikörpertest sind zwei Blutproben im Abstand von sieben bis 14 Tagen nötig. Die zweite Probe sollte jedoch nicht vor der dritten Woche nach dem Symptomeintritt genommen werden und muss in demselben Labor untersucht werden. Das Blut wird auf Gesamt- oder spezifisch auf IgG-Antikörper untersucht. Weil IgA- und IgM-Antikörper-Bestimmungen eine deutlich geringere Spezifität aufweisen, sollten sie nicht durchgeführt werden.
Antikörpertest als Kassenleistung
Da auch ein positiver Befund des Antikörpernachweises als indirekter Erregernachweis gilt, soweit dieser auf eine akute Infektion hinweist, muss der Arzt wie bei einem PCR-Test das Ergebnis namentlich dem Gesundheitsamt melden. Der Antikörpertest selbst wird mit der Gebührenordnungsposition 32641 und die Laboruntersuchung mit der Ziffer 88240 abgerechnet.
Antikörpertests sollten jedoch nicht zur Prüfung auf Immunität ohne direkten zeitlichen Bezug zu einer klinischen Covid-19-Symptomatik durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine vertragsärztliche Leistung. Ebenso können Antikörper-Schnelltests nicht zulasten der Kasse abgerechnet werden.
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