Corona-Sonderregeln sollen bis 31. Juli verlängert werden
Die Ampel-Koalition hat einen Änderungsantrag zum „Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)“ vorgelegt. Die Corona-Sonderregeln sollen verlängert werden, und zwar bis zum 31. Juli 2023.
Die Fraktionen von SPD, Grünen und FDP wollen über das Einfügen von § 423 „Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeiten für Apotheken“ über den Änderungsantrag zum UPD die Corona-Sonderregeln in das Sozialgesetzbuch (SGB) V überführen, wenn auch zeitlich befristet.
„Die Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung werden zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Vorbereitung befindlichen gesetzlichen Regelung befristet bis 31. Juli 2023 in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch überführt und in der Apothekenbetriebsordnung mit einer befristeten Übergangsvorschrift nachvollzogen“, so die Ampel-Koalition.
Diese Corona-Sonderregeln sollen verlängert werden
Ist das auf Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, soll ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Ist weder ein wirkstoffgleiches in der Apotheke vorrätig noch das abzugebende lieferbar, kann ein lieferbares wirkstoffgleiches Präparat abgegeben werden. Ist kein wirkstoffgleiches vorrätig und auch nicht lieferbar, ist ein Aut-simile-Austausch in Rücksprache mit der verschreibenden Person abzugeben – Doku nicht vergessen. Außerdem dürfen Apotheken auch ohne Arztrücksprache von der Verordnung abweichen, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Abweichend von den Regelungen im Rahmenvertrag ist bei den genannten Sonderregeln eine Retaxation tabu.
Die Corona-Sonderregeln sollen bis zum 31. Juli verlängert werden und somit am 1. August außer Kraft treten.
Die Begründung
Die Übergangslösung sei nötig, um die Versorgung bis zum Inkrafttreten des Generikagesetzes zu sichern. Dazu heißt es in der Begründung: „Für die Bekämpfung von Lieferengpässen und die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung werden derzeit zielgerichtete, strukturelle Maßnahmen für ein Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln vorbereitet, unter anderem auch auf Lieferengpässe zugeschnittene Regelungen zum Austausch von Arzneimitteln in der Apotheke. Zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung des Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln werden die bisherigen Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 der SARS-CoV-2-Arzneimittel-Versorgungsverordnung befristet verlängert.“
Was sagt die Abda?
Die Abda begrüßt die zeitlich befristete Verlängerung, jedoch sei eine Verstetigung der Ausnahmeregeln nötig, da die Übergangsläsung die Versorgung nur vorübergehend sichert. „Es ist wirklich gut, dass das Parlament als Korrektiv funktioniert“, so Abda-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening bei einer Pressekonferenz. Weil der gestellte Sonderantrag die Versorgung nur befristet rettet, hätte Lauterbach noch ausreichend Zeit, um das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) anzupassen, sodass die Austauschregeln verstetigt und die Versorgung der Patient:innen gesichert wird.
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