Corona-Impfung: Was gilt für Nichtversicherte?
Mehr als 60.000 Menschen in Deutschland besitzen laut dem Statistischen Bundesamt keinen Krankenversicherungsschutz. Eine gesundheitliche Versorgung ist für sie folglich nur schwer möglich, denn ein Anspruch besteht nicht. Doch gilt das auch in der Pandemie? Können Nichtversicherte beispielsweise eine Corona-Impfung erhalten?
Die Impfquote hierzulande stockt weiterhin und bei vielen Menschen besteht Impfmüdigkeit. Trotzdem sind mehr als 51 Millionen Menschen bereits vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft. Doch um die Pandemie zu besiegen, muss die Quote weiter steigen. Dafür sollte jede/r einzelne animiert werden, sich impfen zu lassen, heißt es aus der Politik. Doch gilt der Anspruch auf eine Impfung überhaupt für alle? Dürfen Ärzt:innen zum Beispiel auch Nichtversicherte mit einer Corona-Impfung versorgen? Die Antwort liefert die neue Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), die im Vergleich zur Vorversion eine kleine, aber feine Änderung aufweist.
Zwar heißt es in § 1 Absatz 1 Satz 1 der CoronaImpfV zunächst unverändert, dass beispielsweise nur Personen anspruchsberechtigt sind, „die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind.“ Mit dem Inkrafttreten der neuen CoronaImpfV zum 1. September gab es jedoch eine Ergänzung. Neu hinzugekommen ist Satz 5, der die Regelung erweitert. Anspruch haben demnach auch „sonstige Personen, die sich zur medizinischen Behandlung in Deutschland aufhalten und nicht den Personengruppen nach den Nummern 1 bis 4 angehören.“ Die Verordnung gibt also inzwischen grünes Licht für die Corona-Impfung für Nichtversicherte.
Das stellt auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) klar. „Nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums kann sich jede in Deutschland wohnhafte oder tätige Person kostenfrei impfen lassen, unabhängig von ihrer Krankenversicherung – also auch Nichtversicherte.“ Ein Vorlegen der Versichertenkarte oder das Erbringen eines anderen Nachweises über den Versicherungsstatus ist also nicht erforderlich, weder bei Vertrags- noch bei Privat- oder Betriebsärzt:innen oder bei anderen Impfstellen.
„Das ist ein wichtiger Schritt zu mehr Klarheit bei den Ärzt:innen“, begrüßt Ärzte der Welt-Direktor François De Keersmaeker die Klarstellung, um die die Organisation zuvor bei der KBV gebeten hatte. „Nun müssen alle Beteiligten daran arbeiten, dass diese Information auch die Patient:innen erreicht.“
Bleibt noch die Frage nach der Abrechnung, wenn Ärzt:innen eine Corona-Impfung bei Nichtversicherten durchführen. Für Vertragsärzt:innen gilt dabei, dass auch bei Nicht-GKV-Patient:innen wie gehabt über die jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet wird, informiert die KBV.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Teilzeit nur für Teilzeit: Arbeitszeit befristet reduzieren?
Mehr Freizeit, weniger Arbeit: Das wünschen sich viele Angestellte und entscheiden sich für eine Teilzeitbeschäftigung. Auch in den Apotheken ist …
Höherer Mindestlohn: So viel mehr gibt es 2026 brutto
Zu den wichtigen Neuerungen 2026 gehört die Erhöhung des Mindestlohns. Denn sie bringt vor allem Geringverdiener:innen mehr Geld im Portemonnaie. …
Cybersicherheit-Richtlinie: Auch Apotheken betroffen
Das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (NIS2UmsuCG) ist am 6. Dezember in Kraft getreten. Das Ziel: Die Cybersicherheit erhöhen und …












