Corona-Impfstoffe: Das sind die BUND-PZN
Bis heute sollen die ersten Corona-Impfstoffbestellungen aus den Hausarztpraxen die Apotheken erreichen. Am Dienstag nach Ostern wird die Vakzine – vorerst BioNTech/Pfizer – vom Großhandel ausgeliefert, sodass spätestens ab Mittwoch in den Praxen geimpft werden kann. Ist der Impfstoff in der Praxis angekommen, kann die Muster-16-Verordnung abgerechnet werden. Dafür werden die BUND-PZN der Corona-Impfstoffe benötigt, die jetzt bekannt sind.
Zwischen 18 und 50 Impfdosen können die Hausarztpraxen zu Beginn bestellen und die Erstimpfung generisch verordnen. Die Apotheke rechnet dann die verordneten Einzeldosen in Durchstechflaschen um und bestellt diese beim Großhandel unter Angabe der BUND-PZN, so sieht es das Organisationsmodell der ABDA vor.
Die BUND-PZN wird laut Referentenentwurf zur Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) auch für die Abrechnung benötigt. Und das sind die BUND-PZN:
Comirnaty BioNTech/Pfizer
17377588 (1 St.)
17377571 (195 St.)
Covid-19 Vaccine AstraZeneca
17377625 (1×5 ml)
17377619 (10×5 ml)
Covid-19 Vaccine Moderna
17377602 (1×5 ml)
17377594 (10×5 ml)
Covid-19 Vaccine Janssen
17377648 (1×2,5 ml)
17377631 (10×2,5 ml)
Laut Referentenentwurf sollen die Apotheken quartalsweise spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats unter Angabe der BUND-PZN mit dem Rechenzentrum abrechnen.
Die Höhe der Vergütung der Impfstofflieferung über den Großhandel und die Apotheke ist derzeit noch offen. Der Referentenentwurf zur Anpassung der CoronaImpfV regelt in §§ 11, 12 die Vergütung für Großhandel und Apotheke mit der Summe X. Demnach soll der Großhandel für den (Aufwand, Transport, Konfektionierung, Organisation) je abgegebener kühlpflichtiger beziehungsweise ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche eine Vergütung einschließlich Umsatzsteuer erhalten. Außerdem soll die Abgabe von Impfzubehör an Apotheken vergütet werden. „Die Großhandelsvergütung nach Absatz 1 wird von den Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer für den pharmazeutischen Großhandel abgerechnet.“
Geht es nach dem Referentenentwurf der CoronaImpfV, soll die Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken erfolgen. Und die Apotheken die Vergütung nach § 11 an den pharmazeutischen Großhandel weiterleiten.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Low-Dose Naltrexon: Apotheken-Rezeptur gegen Long-Covid
Der Opioid-Antagonist Naltrexon wird niedrigdosiert Off-Label unter anderem bei Long- und Post-Covid eingesetzt. Ein entsprechendes Fertigarzneimittel gibt es nicht und …
Pen-Nadeln: Osteoporose statt Diabetes – was gilt?
Hilfsmittel zum Glukosemanagement wurden aus der Produktgruppe (PG) 03 herausgelöst und in eine eigene PG 30 überführt. Somit entfällt für …
Ganze Packung abrechnen: IKK Classic erkennt BSG-Urteil an
Seit der Kündigung der Hilfstaxe vor zwei Jahren hatten die Kassen die Apotheken mit massenhaften Retaxationen überzogen. Nicht selten standen …












