Corona-Impfstoffe: Das sind die BUND-PZN
Bis heute sollen die ersten Corona-Impfstoffbestellungen aus den Hausarztpraxen die Apotheken erreichen. Am Dienstag nach Ostern wird die Vakzine – vorerst BioNTech/Pfizer – vom Großhandel ausgeliefert, sodass spätestens ab Mittwoch in den Praxen geimpft werden kann. Ist der Impfstoff in der Praxis angekommen, kann die Muster-16-Verordnung abgerechnet werden. Dafür werden die BUND-PZN der Corona-Impfstoffe benötigt, die jetzt bekannt sind.
Zwischen 18 und 50 Impfdosen können die Hausarztpraxen zu Beginn bestellen und die Erstimpfung generisch verordnen. Die Apotheke rechnet dann die verordneten Einzeldosen in Durchstechflaschen um und bestellt diese beim Großhandel unter Angabe der BUND-PZN, so sieht es das Organisationsmodell der ABDA vor.
Die BUND-PZN wird laut Referentenentwurf zur Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) auch für die Abrechnung benötigt. Und das sind die BUND-PZN:
Comirnaty BioNTech/Pfizer
17377588 (1 St.)
17377571 (195 St.)
Covid-19 Vaccine AstraZeneca
17377625 (1×5 ml)
17377619 (10×5 ml)
Covid-19 Vaccine Moderna
17377602 (1×5 ml)
17377594 (10×5 ml)
Covid-19 Vaccine Janssen
17377648 (1×2,5 ml)
17377631 (10×2,5 ml)
Laut Referentenentwurf sollen die Apotheken quartalsweise spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats unter Angabe der BUND-PZN mit dem Rechenzentrum abrechnen.
Die Höhe der Vergütung der Impfstofflieferung über den Großhandel und die Apotheke ist derzeit noch offen. Der Referentenentwurf zur Anpassung der CoronaImpfV regelt in §§ 11, 12 die Vergütung für Großhandel und Apotheke mit der Summe X. Demnach soll der Großhandel für den (Aufwand, Transport, Konfektionierung, Organisation) je abgegebener kühlpflichtiger beziehungsweise ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche eine Vergütung einschließlich Umsatzsteuer erhalten. Außerdem soll die Abgabe von Impfzubehör an Apotheken vergütet werden. „Die Großhandelsvergütung nach Absatz 1 wird von den Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer für den pharmazeutischen Großhandel abgerechnet.“
Geht es nach dem Referentenentwurf der CoronaImpfV, soll die Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken erfolgen. Und die Apotheken die Vergütung nach § 11 an den pharmazeutischen Großhandel weiterleiten.
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