Auch Vertrags- und Betriebszahnärzt:innen dürfen seit kurzem gegen Corona impfen. Den Corona-Impfstoff für die Zahnarztpraxen liefern die Apotheken – so läuft die Bestellung.
Der Kreis der zur Impfung gegen SARS-Cov-2 berechtigten Personen wird mit der neuen Impfverordnung erneut erweitert. Als Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 gelten nun auch Zahnarztpraxen, die entweder an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen oder ihre niedergelassene Tätigkeit nachgewiesen haben. Und so wird der Impfstoff bestellt:
Vertragszahnärzt:innen verwenden – analog zum Sprechstundenbedarf – das rosa Muster 16-Formular. Privatzahnärzt:innen nutzen das blaue Privatrezept. Die Bestellung ist zahnarztgebunden.
Verordnet wird der Gesamtbedarf der einzelnen Impfstoffe (Comirnaty oder Comirnaty Kinder/Biontech, Spikevax/Moderna, Covid-19-Vaccine Janssen oder Nuvaxovid/Novavax), der für Erst-, Zweit- und Auffrischimpfungen benötigt wird.
Achtung: Pro Rezept können maximal drei verschiedene Impfstoffe verordnet werden. Comirnaty als Fertiglösung können die Zahnärzt:innen nicht explizit ordern. Es muss die Variante – Fertiglösung oder Konzentrat – von der Praxis abgenommen werden, die geliefert wird.
Was gilt beim Praxisurlaub? Kann die Praxis aufgrund von Praxisurlaub oder einer krankheitsbedingten Schließung den Bestelltag nicht einhalten, kann die Bestellung schon früher als am Dienstag der Apotheke übermittelt werden und die Apotheke entsprechend informiert werden.
Apotheken sollen Corona-Impfstoffe an die Zahnarztpraxen liefern, die sie auch mit Praxisbedarf versorgen und die ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Außerdem heißt es in der Allgemeinverfügung: „Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe gegen COVID-19 ausschließlich an solche nicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnarztpraxen ab, deren regelmäßige Bezugsapotheke sie sind.“ Eine Abgabe an nicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnarztpraxen darf nur erfolgen, wenn diese spätestens mit der ersten Bestellung Folgendes vorlegen:
- eine von der zuständigen Landes- oder Bezirkszahnärztekammer erteilte Bescheinigung über die niedergelassene Tätigkeit als Privatzahnärzt:in, die aus einer Selbstauskunft der privatzahnärztlich tätigen Person und einer Mitgliedsbescheinigung bei der jeweiligen Landes- oder Bezirkszahnärztekammer besteht, und
- eine Bescheinigung des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen über die Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen.
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