Mit den Kolleg:innen feiern, um den Zusammenhalt zu stärken, gehört bei vielen Apothekenteams dazu. Doch was droht, wenn du nicht mitmachen willst? Einem Angestellten wurde wegen zu viel Langeweile und zu wenig Alkohol gekündigt.
Alkohol am Arbeitsplatz ist hierzulande nicht gern gesehen, das gilt vor allem in der Apotheke. Stichwort Arbeitsschutz. Immerhin übst du sowohl am HV als auch in der Rezeptur Tätigkeiten mit einem hohen Verantwortungsbewusstsein aus. Gegen ein Gläschen nach Feierabend spricht dagegen meist nichts. Soll nach Dienstschluss zusammen gefeiert werden, musst du dich zwar nicht daran beteiligen. Nimmst du aber an der Party teil, ist Zurückhaltung angesagt. Denn wer sich vor Kolleg:innen und dem/der Chef:in daneben benimmt, riskiert mitunter den guten Ruf und sogar den Job.
Doch es geht auch andersherum. So wurde in Frankreich ein Angestellter gekündigt, weil er zu wenig Alkohol getrunken und sich nicht an Firmen-Orgien beteiligt hatte und somit zu langweilig war.
Angestellter wegen zu wenig Alkohol gekündigt
Der Reihe nach. Der Mann war bei einer Beratungsfirma in Paris angestellt. Zur Unternehmenskultur gehörte auch der sogenannte „Fun & Pro“-Grundsatz, der unter anderem die Teilnahme an Seminaren und Wochenendveranstaltungen, die häufig zu übermäßigem Alkoholkonsum führten, sowie an von den Gesellschaftern propagierten Praktiken, die Promiskuität, Mobbing und die Aufforderung zu verschiedenen Exzessen und Entgleisungen miteinander, beinhaltet.
Weil sich der Mann weigerte, dabei mitzumachen, erhielt er die Kündigung. Der Grund: angeblich eine unzureichende fachliche Leistung. Außerdem wurde ihm vorgeworfen, sich nicht in die Firma sowie deren „Fun & Pro“-Grundsatz eingegliedert zu haben und nicht die vom Unternehmen angestrebte Party-Atmosphäre zu verkörpern. Hinzukommt, dass er unflexibel sei, nicht zuhöre und nicht in der Lage sei, die Meinung anderer zu akzeptieren.
Firmen-„Partys“ verstoßen gegen Grundrecht
Der Angestellte wehrte sich vor Gericht gegen die Kündigung und berief sich auf sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, das durch die Kündigung verletzt worden sei. Denn er habe lediglich ein kritisches Verhalten gezeigt und sich einer Unternehmenspolitik verweigert, die in der Aufforderung zur Teilnahme an verschiedenen Exzessen beruht.
Das oberste französische Gericht, der Kassationshof, gab ihm Recht und hielt die Kündigung für unwirksam. Demnach könne dem Beschäftigten nicht angekreidet werden, dass er sich nicht an den genannten Partys und Orgien beteiligt habe. Denn diese Form der „Spaßkultur“ des Unternehmens verletze das Grundrecht auf Würde und Achtung des Privatlebens. Dass der Angestellte wegen zu wenig Alkohol und Co. gekündigt wurde, war folglich unrechtmäßig. Die Firma muss dem Angestellten 3.000 Euro Entschädigung zahlen. Über eine weitere Entschädigung in Höhe von mehr als 460.000 Euro muss das Gericht noch entscheiden.
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