Cannabisblüten: So läuft die Vernichtung
Cannabisblüten sind laut Arzneibuch-Monographie dicht verschlossen, vor Licht geschützt und unterhalb von 25 Grad – bei Raumtemperatur – zu lagern. Außerdem ist das Haltbarkeitsdatum zu beachten. Verfallen die Cannabisblüten in der Rezeptur oder werden sie nicht mehr benötigt, steht die Vernichtung an.
Müssen Cannabisblüten in der Apotheke vernichtet werden, ist ein Vernichtungsprotokoll anzufertigen. Vernichtung und Entsorgung von Betäubungsmitteln sind in § 16 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Das Gesetz besagt, dass Eigentümer:innen von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln zur Vernichtung auf eigene Kosten und bei Anwesenheit von zwei Zeug:innen verpflichtet sind. Bei der Vernichtung muss sichergestellt sein, dass auch nur eine teilweise Wiedergewinnung des Betäubungsmittels ausgeschlossen ist und Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.
Während Pflaster zerschnitten und aufeinandergeklebt oder Tabletten in Wasser aufgelöst, die Lösung mit Zellstoff aufgesaugt und im Hausmüll entsorgt werden kann, ist die Vernichtung von Cannabisblüten aufwendiger.
Werden Cannabisblüten nicht mehr benötigt oder ist das Haltbarkeitsdatum überschritten, müssen auch sie so vernichtet und entsorgt werden, dass eine Wiedergewinnung und ein Missbrauch ausgeschlossen sind. Dazu können die Blüten zerkleinert und beispielsweise mit Kaffeepulver vermischt werden. Möglich ist auch ein Veraschen unter dem Abzug oder das Übergießen mit Schwefelsäure. Egal, für welches Prozedere sich die Apotheke entscheidet, am Ende landen die Blüten im Restmüll.
Die Vernichtung der Cannabisblüten wird protokolliert. Eine genaue Vorgabe, wie das Vernichtungsprotokoll auszusehen hat, gibt es nicht. Folgende Angaben sollten jedoch enthalten sein:
- Datum der Vernichtung
- Name, Bezeichnung und Menge des zu vernichtenden Betäubungsmittels
- Anwesende Personen (der/die Apotheker:in, der/die die Vernichtung durchführt und zwei Zeug:innen) sowie deren Unterschrift
- Herkunft des Betäubungsmittels (Apothekenbestand, von Kund:innen gebracht oder aus einem Alten- und Pflegeheim).
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Wunscharzneimittel: Pauschale für entgangene Rabatte wird abgezogen
Ist ein Austausch auf ein Rabattarzneimittel nicht vermittelbar und wünschen Kund:innen nur „das, was draufsteht“, bleibt meist nur die Abgabe …
Medizinal-Cannabis: Im Notfall ohne Rezept?
Medizinal-Cannabis unterliegt nicht mehr der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Die Verordnung ist somit auf einem Muster-16 möglich. Im Notfall ist für Medizinal-Cannabis …
Dringlichkeitsliste: Tabletten statt Trockensaft
Sind Kinderarzneimittel der Dringlichkeitsliste nicht lieferbar, haben Apotheken mehr Beinfreiheit. Es besteht die Möglichkeit, auf eine andere Darreichungsform auszuweichen, und …