Zwei neue Sonder-PZN für Cannabis wurden in der Ergänzungsvereinbarung zur Hilfstaxe festgelegt. Auch wenn diese zum 1. Juni vereinbart wurden, ist die Abrechnung erst ab dem 1. Juli möglich.
Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) haben mit Wirkung zum 1. Juni zwei neue Sonder-PZN für Cannabisblüten aus deutschem Anbau – BfArM-Cannabis – vereinbart.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat im April und Mai 2019 im Vergabeverfahren für Anbau, Ernte und Verarbeitung von Cannabis zu medizinischen Zwecken Zuschläge vergeben. Die Ausschreibung umfasst insgesamt 10.400 kg Cannabis, verteilt auf vier Jahre mit jeweils 2.600 kg. Somit konnte vor zwei Jahren in Deutschland mit dem Anbau von Medizinalcannabis in pharmazeutischer Qualität unter den betäubungs- und arzneimittelrechtlichen Vorgaben begonnen werden. Doch im vergangenen Jahr gefährdete die Corona-Pandemie die Ernte. Bis Medizinalcannabis aus deutschem Anbau zur Verfügung steht, wird der Bedarf weiterhin über Importe gedeckt.
Das sind die neuen Sonder-PZN für Cannabis
- 06461446: Medizinalcannabis aus deutschem Anbau in Zubereitungen
- 06461423: Medizinalcannabis aus deutschem Anbau in unverändertem Zustand
Diese Sonder-PZN für Cannabis gibt es bereits:
- 06460665 Abrechnung von Cannabis-Blüten in Zubereitungen nach Ziffer 4.4
- 06460694 Abrechnung von Cannabis-Blüten in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4; gilt, wenn die Blüten lediglich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden
- 06460671 Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Fertigarzneimitteln
- 06460748 Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen oder Fertigarzneimitteln in Zubereitungen nach Ziffer 4.4
- 06460754 Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4; gilt, wenn die Cannabinod-haltigen Stoffe lediglich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden.
Abrechnen können die Apotheken die deutschen Blüten aber noch nicht. „Die Abgabe von Cannabisblüten aller Sorten vom BfArM ist nicht vor Juli 2021 abzurechnen.“ Die Vertragspartner vereinbaren für Cannabisblüten aller Sorten vom BfArM laut Ergänzungsvereinbarung rückwirkend zum 1. Juni 2021 neue Preise und Abrechnungsregelungen. „Die Preise und Abrechnungsregelungen in Anlage 10 Teil 2 und 3 […] gelten für Cannabisblüten aller Sorten vom BfArM als vom GKV-Spitzenverband zum Juni 2021 wirksam gekündigt.“ Sollte keine Vereinbarung getroffen werden, können die Vertragsparteien ab dem 30. Juni 2021 die Schiedsstelle anrufen.
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