Cannabis kann auch über den 30. April hinaus auf einem BtM-Rezept verordnet werden. Der Übergangszeitraum wurde auf unbestimmte Zeit verlängert.
Weil es beim Cannabis-Gesetz (CanG) am Ende schnell ging, konnten nicht alle Umstellungen zeitnah vollzogen werden. Da mit dem CanG ist auch das Medizinalcannabis-Gesetz (MedCanG) zum 1. April in Kraft getreten ist, fallen Medizinalcannabis, Dronabinol und das Fertigarzneimittel Sativex nicht mehr unter die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) und müssen auf Muster-16 oder elektronisch verordnet werden. Doch so schnell konnte die Software von Apotheken und Praxen nicht umgestellt werden.
Eigentlich sollte dies ab Mai der Fall sein, doch bis zum 1. Mai wird die korrekte Kennzeichnung von Cannabis nicht vollständig vollzogen sein. Das bedeutet: Einige Produkte mit Cannabis und Dronabinol werden weiterhin als Betäubungsmittel im Preis- und Produktverzeichnis gekennzeichnet sein.
Die Lösung: Die Übergangsfrist für Cannabis auf BtM-Rezept verlängern. Davon macht der GKV-Spitzenverband Gebrauch und verlängert die Übergangsfrist auf unbestimmte Zeit.
„Wir haben den Krankenkassen mitgeteilt, dass wir keinen Anlass für Beanstandungen bei Verordnungen von Cannabis und Dronabinol auf einem BtM-Rezept sehen, da es für die Abrechnung von Cannabis- und Dronabinol-Verordnungen gegenüber den Krankenkassen unerheblich ist, ob über ein Muster 16 Rezept, eine E-Verordnung oder ersatz- oder hilfsweise über den entsprechenden Teil des BtM-Rezeptes abgerechnet wird“, so der GKV-Spitzenverband. „Die Gültigkeit dieser Rezepte entspricht der allgemeinen Gültigkeit für Verordnungen.“
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