Bunderat stimmt zu: Weg frei für Impfnachweis aus der Apotheke – und Strafen
Heute hat der Bundesrat das „Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ ohne Änderungen durchgewunken. Somit steht dem Impfnachweis aus der Apotheke nichts mehr im Weg.
Neben Ärzt:innen können künftig auch Apotheker:innen Nachtragungen im Impfpass vornehmen. Dies soll insbesondere nachträgliche Einträge in digitale Impfausweise erleichtern, teilt der Bundesrat mit. Bald soll es soweit sein, dann sollen auch Apotheker:innen die Impfdoku übernehmen. Außerdem soll in der Offizin auf Wunsch des Impflings die Corona-Schutzimpfung in einem digitalen Zertifikat bescheinigt werden.
Eine Verpflichtung besteht nur, wenn Apotheker:innen eine Impfdokumentation über die Corona-Impfung vorgelegt wird und sich der/die Apotheker:in zum Nachtrag bereiterklärt. Zur Erstellung des Impfzertifikats übermittelt der/die Apotheker:in die personenbezogenen Daten an das Robert Koch-Institut, das schließlich das Covid-19-Impfzertifikat technisch generiert. „Das Robert Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des COVID-19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten“, heißt es im Infektionsschutzgesetz.
Apother:innen sind außerdem berechtigt, einen positiven Coronanachweis in einem digitalen Genesenausweis zu bescheinigen.
Die Leistung soll laut CoronaImpfV vergütet werden. 18 Euro (Umsatzsteuer inklusive) sollen die Apotheken erhalten, wenn sie eine „nachträgliche erstmalige Erstellung eines Impfzertifikats“ vornehmen sowie für die „Erstellung einer weiteren Ausfertigung eines Impfzertifikats […] bei Abhandenkommen einer bereits erstellten Ausfertigung“. Ein Honorar in Höhe von sechs Euro inklusive Umsatzsteuer sollen die Apotheken erhalten, wenn sie einen Impfnachweis „für eine erfolgte Zweitimpfung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Impfzertifikates für eine erfolgte Erstimpfung“ vornehmen.
Abgerechnet werden soll mindestens einmal pro Monat. Die Abrechnung soll die Anzahl der erstellten Impfzertifikate und den Erstattungsbetrag enthalten. Dabei ist darauf zu achten, dass die übermittelten Daten keinen Bezug zu den Patient:innen aufweisen, für die das Impfzertifikat ausgestellt wurde.
Außerdem wurden Strafen für Impffälschungen beschlossen: „Das Ausstellen unrichtiger Impf- oder Testbescheinigungen wird künftig mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet, der Gebrauch einer gefälschten Impf- oder Testbescheinigung mit bis zu einem Jahr.“
Das Gesetz wird dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung weitergeleitet und wird anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Am Tag darauf treten die meisten Änderungen in Kraft.
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