Bürgertests: Ab August keine Vergütung ohne Warn-App
Weniger Geld für mehr Aufwand, lautet das Motto in puncto Coronavirus-Testverordnung (TestV). Nicht genug, dass die Vergütung zum 1. Juli auf maximal 11,50 Euro je Test gesunken ist, ab August soll die Vergütung für Bürgertests außerdem an die Corona-Warn-App gekoppelt sein.
Asymptomatische Personen haben gemäß § 4a TestV Anspruch auf kostenlose Bürgertestungen, und zwar mindestens einmal pro Woche im Rahmen der Verfügbarkeit. Getestet wird auch in Apotheken. Sie erhalten seit dem 1. Juli ein Testhonorar in Höhe von 8 Euro für die Durchführung zuzüglich 3,50 Euro für die Sachkosten, macht summasummarum 11,50 Euro. Ab 1. August wird die Leistung allerdings nur noch gezahlt, wenn das Testergebnis auch an die Corona-Warn-App übermittelt wird.
„Ab dem 1. August 2021 wird eine Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt“, heißt es in § 7 Abrechnung der Leistungen.
Außerdem sind alle Leistungserbringer, die Bürgertestungen anbieten, ab dem 1. August 2021 verpflichtet, der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der benannten Stelle monatlich und standortbezogen die Zahl der durchgeführten Bürgertestungen und die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden.
Abgerechnet wird monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Die übermittelten Daten dürfen keinen Bezug zur getesteten Person besitzen.
Zur Auftrags- und Leistungsdokumentation sind insbesondere bis zum 31. Dezember 2024 folgende Informationen unverändert zu speichern oder aufzubewahren:
- Nachweis der Beauftragung,
- für Bürgertests die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der testenden Personen je Tag,
- bei der Abrechnung von Sachkosten nach § 11 der Kaufvertrag, die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung ein Bezugsnachweis,
- für jede durchgeführte Testung: Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Anschrift der getesteten Person, Art der Leistung, Testgrund, Tag, Uhrzeit, Testergebnis und der Mitteilungsweg des Ergebnisses,
- bei der Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte,
- bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
- schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder des gesetzlichen Vertreters über die Testdurchführung
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
11,20 Euro: Risikoerfassung hoher Blutdruck uninteressant
Seit 2022 können Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) anbieten. Doch nur die Hälfte der Apotheken macht mit und 475 Millionen Euro …
Ab 15. Oktober: Änderungen beim Impfhonorar
GKV-Spitzenverband und DAV haben sich auf neue Impfhonorare geeinigt. Zum 15. Oktober tritt der Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von …
Syphilis: Benzylpenicillin-Benzathin wird knapp
Anfang September tagte der Beirat zu Liefer- und Versorgungsengpässen. Bewertet wurde unter anderem die Versorgungslage von Benzylpenicillin-Benzathin. Das Antibiotikum, das …