Botendienst: Service- oder Versandverpackung?
Zum 1. Juli müssen Unternehmen sich anmelden, wenn sie vorlizensierte Serviceverpackungen in Umlauf bringen. Während Kruken und Co. klar als Serviceverpackungen definiert sind, herrschte bei Verpackungen, die im Rahmen des Botendienstes zum Einsatz kommen, Unklarheit. Handelt es sich hierbei um Versandverpackungen?
Laut Definition sind Serviceverpackungen Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber – beispielsweise der Apotheke – vor Ort befüllt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie der/die Kund:in selbst befüllt oder eine Person aus dem Unternehmen, um deren Übergabe an eine/n Endverbraucher:in zu ermöglichen oder zu unterstützen. In der Apotheke gehören Salbentiegel, Cremedöschen, Tütchen oder Textilbeutel zu den Serviceverpackungen. Dabei ist es unerheblich, ob Kund:innen für die Verpackungen bezahlen und aus welchem Material diese sind.
Wird ein Arzneimittel im Rahmen des Botendienstes zugestellt, gelten die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). So sind die zu liefernden Arzneimittel für jede/n Empfänger:in getrennt zu verpacken, zu verschließen und jeweils mit Namen und Anschrift zu versehen. Die Lieferung soll den Kund:innen persönlich oder einem/einer Bevollmächtigten übergeben werden. „Eine Ablage im Briefkasten, vor der Haustüre etc., ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit zu vermeiden.“ BtM, Kühlartikel oder auch teure Arzneimittel sollten zwingend direkt an den/die Kund:in übergeben werden. Gegebenenfalls sollte der Empfang bestätigt werden.
Die Verpackungen sind keine Serviceverpackungen, wie die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister klarstellt. „Verpackungen, mit denen Waren an die Kunden entweder durch das Unternehmen selbst oder über einen gewerblichen Lieferdienst geliefert werden, sind ebenfalls keine Serviceverpackungen. In diesem Fall handelt es sich nach dem Verpackungsgesetz um eine Versandverpackung.“ Außerdem gehören „Verpackungen, die bei der Lieferung von Waren lediglich dem Transport dienen und nicht an Kunden abgegeben werden, wie z. B. Kühltaschen oder Wärmeboxen“, nicht zu den Serviceverpackungen.
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