Die Abrechnung des Botendienstes ist nun schon seit dem 1. Januar 2021 gesetzlich verankert. Was genau dabei abgerechnet werden darf, ist für die meisten Mitarbeiter:innen in den Apotheken eine klare Angelegenheit. Jedoch gibt es auch Sonderfälle, die zu beachten sind.
Die rechtliche Grundlage für die Durchführung des Botendienstes stellt die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in § 17 dar. Dort heißt es: „Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig.“ Dabei muss der/die Bot:in zum Personal der Apotheke gehören, um sicherzustellen, dass die direkte Aufsicht der Apothekenleitung gewährleistet ist. Andernfalls, bei der regelmäßigen Beauftragung von Logistikunternehmen oder Lieferkonzepten Dritter, ist der Botendienst als Versand nach § 11a Apothekengesetz (ApoG) einzuordnen.
Die Vergütung des Botendienstes ist in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), Absatz 5g festgelegt: „Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“
(K)eine Botendienstgebühr bei der Belieferung von Pflegeeinrichtungen
Die Belieferung von Bewohner:innen von Alten- oder Pflegeheimen erfolgt durch die Apotheken auf Grundlage eines Versorgungsvertrages nach § 12a ApoG. Der Vertrag wird zwischen dem Träger der entsprechenden Einrichtung und der versorgenden Apotheke geschlossen und inkludiert auch die Modalitäten der Bestellung und Lieferung von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Eine Abrechnung der Botendienstgebühr ist in diesem Fall, aufgrund des bestehenden Versorgungsvertrages, nicht möglich.
Jedoch gibt es hierbei eine Ausnahme – die Möglichkeit der freien Apothekenwahl. Wenn Bewohner:innen eines Alten- oder Pflegeheims die Belieferung durch die heimversorgende Apotheke nicht wünschen und sich von einer anderen Apotheke beliefern lassen, darf in diesem Fall die Botendienstgebühr verlangt werden, auch wenn die zu beliefernde Person in einer Einrichtung lebt.
Doppelte Botendienstgebühr bei der Lieferung an zwei unterschiedliche Adressen
Die Abrechnung der Botendienstgebühr erfolgt, wie bereits oben erwähnt, laut SGB V „je Lieferort und Tag“. Die zu beliefernde Person spielt hierbei keine Rolle. So ist es möglich, dass verordnete verschreibungspflichtige Arzneimittel, die für die gleiche Person bestimmt sind, an unterschiedliche Adressen geliefert werden können und dafür je Lieferadresse die Botendienstgebühr abgerechnet wird.
Wenn also beispielsweise ein kühlkettenpflichtiges, verschreibungspflichtiges Arzneimittel an die Privatadresse und ein weiteres verschreibungspflichtiges Arzneimittel am gleichen Tag an den Arbeitsplatz der Person geschickt werden soll, ist die Abrechnung des Botendienstes für beide Lieferadressen möglich.
Abrechnung des Botendienstes an die gleiche Adresse, aber unterschiedliche Haushalte
Die Abda definiert den Begriff „Lieferort“ folgendermaßen: „Der Lieferort ist die vom jeweiligen Besteller angegebene individuelle Lieferanschrift im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 ApBetrO, d.h. die Wohnung, die Arbeitsstätte oder eine vergleichbare Lieferadresse. ‚Lieferort‘ ist wohnortbezogen zu verstehen, d. h. pro Haushalt/Wohnung kann der Zusatzbetrag abgerechnet werden.“
Demzufolge kann die Botendienstgebühr auch dann für jede Lieferung verschreibungspflichtiger Arzneimittel abgerechnet werden, wenn die zu beliefernden Personen im gleichen Haus, aber nicht im gleichen Haushalt oder in der gleichen abgeschlossenen Wohneinheit leben.
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