Kommt das angekündigte Chaos nach Ostern doch? Zwar wurden die Abgabeerleichterungen bis Ende Juli verlängert, doch im Bundesgesetzblatt wurde das Gesetz nicht rechtzeitig veröffentlicht. Droht den Apotheken jetzt die Retax? Nein – Entwarnung kommt aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG), denn das versichert auf Nachfrage, dass den Apotheken aus der unbeabsichtigten Lücke kein Schaden entstehen soll.
Die Lockerungen der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sind zum 7. April ausgelaufen. Eine befristete Verlängerung wurde über den Änderungsantrag zum Gesetz zur Neustrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) ermöglicht – Bundestag und Bundesrat hatten rechtzeitig zugestimmt. Apotheken haben also weiterhin mehr Beinfreiheit; Stichworte: Aut-simile-Austausch sowie Abweichen von Packungsgröße und Wirkstärke sowie Abgabe von Teilmengen und nicht zu vergessen der Retaxschutz.
Doch das Gesetz wurde nicht rechtzeitig im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – das Ziel, durch Übergangsvorschriften eine Verlängerung der Corona-Sonderregeln ohne Unterbrechung zu ermöglichen, wurde also nicht erreicht. „Die Bekanntmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt ist für April 2023 vorgesehen“, so eine Sprecherin des BMG auf Nachfrage. „Das Bundesministerium für Gesundheit wird auf die für die Umsetzung der Regelungen zuständigen Stellen zugehen und für eine Lösung im Sinne des vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelungsziels eintreten.“ Dem Vernehmen nach laufen bereits Gespräche mit Apothekern und Kassen. Eine Retax soll es also nicht geben.
„Mit dem vom Bundestag und Bundesrat bereits beschlossenen Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung unabhängige Patientenberatung Deutschland – und zur Änderung weiterer Gesetze sollten die bis 7. April 2023 befristeten Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ohne Unterbrechung durch Übergansvorschriften (§ 423 SGB V, § 39 ApBetrO) bis zum 31. Juli 2023 verlängert werden“, so die Sprecherin.
Ab August ist eine Verstetigung über das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vorgesehen: Bei „Nichtverfügbarkeit eines verordneten Arzneimittels“ dürfen die Apotheken dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. So sieht es der Kabinettsentwurf vor.
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