Lieferengpassgesetz: 50 Cent für Apotheken
Das Bundeskabinett hat das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) beschlossen – 50 Cent sollen Apotheken und Großhandel für den Aufwand in puncto Lieferengpass bekommen.
Die Arzneimittelpreisverordnung soll angepasst werden, und zwar in §§ 2 und 3 – Apotheken und Großhandel sollen im Falle eines Lieferengpasses 50 Cent erhalten.
§ 2: „Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels durch die Apotheke […] ist durch den Großhandel ergänzend […] ein Zuschlag von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.“
§ 3: „Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.“
Außerdem dürfen Apotheken auf ein anderes Arzneimittel austauschen. So viel Beinfreiheit wie die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung liefert das ALBVVG den Apotheken allerdings nicht. Denn: Apotheken dürfen bei Nichtverfügbarkeit eines verordneten Arzneimittels dieses nur gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Und auch die Nichtverfügbarkeit ist genau definiert. Diese liegt vor, „wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen […] nicht beschafft werden kann.“ Außerdem dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache von der Verordnung abweichen, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
2. die Packungsanzahl,
3. die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Immerhin – die Nichtverfügbarkeit ist nicht mehr an die Engpass-Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gekoppelt, wie es ursprünglich geplant war.
Der Kabinettsbeschluss sorgt für Ärger. „Die Bundesregierung löst die Lieferprobleme mit diesem Gesetz leider nicht. Nun muss der Bundestag nachbessern“, sagt Mathias Arnold, ABDA-Vizepräsident. „Wir brauchen keine zwei Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel, wenn doch ein Alternativpräparat im Warenlager der Apotheke vorrätig ist. Als Engpass-Ausgleich für den Personal- und Zeitaufwand brauchen wir keinen zweistelligen Cent-Betrag, sondern einen zweistelligen Euro-Betrag.“
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Wirkstoffangabe bei FAM: Entscheidung vertagen ist besser als ablehnen
Im Januar hatte der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht über die Wirkstoffangabe bei Fertigarzneimittelverschreibungen mittels Praxisverwaltungssystem diskutiert. Doch eine Empfehlung haben die …
Herzinfarkt: Streit im Team als Arbeitsunfall?
Auch wenn Teamwork in der Apotheke unverzichtbar ist, ist zwischen den Kolleg:innen immer alles „eitel Sonnenschein“. Denn mitunter gehen die …
„Mindestlohn zum Glücklichsein“: Wie hoch muss das Gehalt ausfallen?
Geht es um die Frage nach dem Gehalt, sind Diskussionen oftmals vorprogrammiert. Denn bei vielen Beschäftigten reicht dieses kaum zum …