Blutdruckmessgerät: Retax oder Berichtigung?
Null statt 29,13 Euro? Blutdruckmessgeräte werden unter bestimmten Voraussetzungen von den Kassen erstattet – so auch von der KKH. Und doch hat eine Apotheke eine Retaxation erhalten. Die Kasse spricht von einer Berichtigung. Was ist passiert und wo liegt der Unterschied?
Verordnet ist ein RR-Messgerät unter Angabe der Diagnose: art. Hypertonie. Die Apotheke hat das Gerät geliefert und nach § 302 unter Angabe der Hilfsmittelpositionsnummer 2128012110 mit einem Preis von 29,13 Euro abgerechnet. Schließlich flatterte die Absetzung in die Apotheke. Die Begründung: „Höchstgrenze überschritten, Genehmigung beantragen.“
Blutdruckmessgerät-Retax: Von Genehmigungen und Höchstgrenzen
Eine Genehmigung muss für das Blutdruckmessgerät nicht beantragt werden, denn die Apotheke ist Vertragspartner der Kasse. Somit gilt der zwischen dem Verband der Ersatzkassen (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossene Vertrag. Für Blutdruckmessegräte hat die KKH eine Nachtragsvereinbarung mit dem DAV geschlossen. Diese beinhaltet auch vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Ober- und Handgelenkmessung, für die ein Vertragspreis gilt. „Da zu den Blutdruckmessgeräten ein Vertragspreis vereinbart wurde, sind diese für Vertragspartner genehmigungsfrei abrechenbar“, teilt die Kasse mit. Vereinbart wurden 29,42 Euro netto für vollautomatische Oberarmmessgeräte und 21,01 Euro netto für vollautomatische Handgelenkmessgeräte. Somit hat die Apotheke vertragskonform geliefert.
Bleibt also noch die Absetzung wegen der überschrittenen Höchstgrenze – weswegen die Apotheke Einspruch eingelegt hat. Denn gemäß § 6 Absatz 8 Hilfsmittel-Richtlinie ist eine Mehrfachausstattung möglich. Dazu heißt es: „Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln kann nur dann verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch die oder den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist.“ Inwieweit das im Einzelfall nötig und zutreffend ist, kann nur der/die Ärzt:in entscheiden und nicht die Apotheke – in der von dem/der Versicherten erstmalig eine Verordnung über ein Blutdruckmessgerät eingelöst wurde. Aus Sicht der Apotheke muss die Absetzung also zurückgenommen werden.
Rechnungsprüfung und -begleichung übernimmt für die KKH das Abrechnungszentrum Emmendingen (AZE). Die Kasse spricht nicht von einer Retaxation, sondern von einer Berichtigung durch das AZE. Und hier liegt der Unterschied: „Die Retaxation ist ein besonderes Regressverfahren der gesetzlichen Krankenkassen gegen Apotheker. Hierbei können die Krankenkassen das Rezept auf Null retaxieren. Berichtigung bedeutet in unserem Sprachgebrauch mit unserem Abrechnungsdienstleister sowohl den Vorgang des Richtigstellens, Verbessern oder Korrigierens als auch dessen Ergebnis.“
Es bleibt spannend, wie es mit der Blutdruckmessgerät Retax weitergeht.
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