Ist ein Blutdruckmessgerät auf einem Rezept verordnet, stellen sich verschiedene Fragen und es sind einige Dinge zu beachten. Wir frischen dein Wissen auf.
Blutdruckmessgeräte sind im Hilfsmittelverzeichnis unter der Produktgruppe 21 „Messgeräte für Körperzustände/-funktionen“, zu finden. In der Regel laufen in der Apotheke Rezepte über „21.28.01.2 Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung“ auf. Liefern kann die Apotheke, wenn sie dem Vertrag der Kasse über den Versorgungsbereich beigetreten und entsprechend präqualifiziert ist.
Blutdruckmessgerät: Was muss auf das Rezept?
Ein Blutdruckmessgerät muss so eindeutig verordnet werden wie möglich. Außerdem sind alle für die individuelle Versorgung erforderlichen Einzelangaben zu machen. Grundlage ist § 7 Hilfsmittel-Richtlinie. Demnach müssen folgende Angaben auf dem Rezept enthalten sein:
- Diagnose und Datum (Können Hypertoniker:innen nur schwer medikamentös eingestellt werden und ist eine mehrfach tägliche Messung nötig, kann ein Blutdruckmessgerät zulasten der Kasse verordnet werden.)
- Bezeichnung des Hilfsmittels nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses (soweit dort aufgeführt)
- Anzahl
- wenn nötig Hinweise (beispielsweise über Zweckbestimmung)
- Hilfsmittel-Positionsnummer, wenn das Produkt im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist.
Merke: Werden Änderungen und Ergänzungen auf dem Rezept vorgenommen, ist eine erneute Arztunterschrift mit Datumsangabe nötig.
Außerdem muss die Ziffer „7“ markiert sein und Patient:innen den Empfang auf der Rückseite der Verordnung quittieren.
Abgabe: Was ist zu beachten?
Wird die Hilfsmittelversorgung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit, heißt es in der Hilfsmittel-Richtlinie.
Apothekenteams sollten einen Blick in den Liefervertrag der Kasse werfen, denn dort sind die Vorgaben zu finden, die erfüllt werden müssen, um Patient:innen zu versorgen.
In der Regel haben die Kassen einen Preis festgelegt, bis zu dem genehmigungsfrei versorgt werden darf. Unter Umständen ist jedoch bei einigen Kostenträgern vorab ein Kostenvoranschlag einzureichen und eine Genehmigung zur Kostenübernahme einzuholen.
Höherwertige Versorgung
Wollen Versicherte oberhalb der festgelegten Preisgrenze der Kasse versorgt werden, ist dies möglich – es fallen jedoch Mehrkosten an, die von den Versicherten zu zahlen sind.
Entscheiden sich Kund:innen für eine höherwertige Versorgung, sollte dies dokumentiert und eine entsprechende Erklärung unterzeichnet werden. Kund:innen bestätigen damit, dass die Apotheke eine bedarfsgerechte Versorgung ohne Mehrkosten, die dem medizinisch Notwendigen entspricht, angeboten hat, dass die Entscheidung für eine höherwertige Versorgung aus freien Stücken und nach umfassender Beratung für eine Versorgung über das Maß der Notwendigkeit getroffen wurde. In der Erklärung sollten zudem das Produkt und die Höhe der Mehrkosten dokumentiert werden.
Für jedes Hilfsmittel, für das Mehrkosten gezahlt wurden, soll eine zusätzliche Abrechnungszeile auf das Rezept gedruckt werden. Die Aufzahlung wird unter Verwendung der Sonder-PZN 06460725 kenntlich gemacht. Wie hoch die Aufzahlung war, wird in das Feld „Taxe“ gedruckt. Das Sonderkennzeichen steht am Anfang und wird in die erste Abrechnungszeile gedruckt. Das Hilfsmittel findet erst in den folgenden Abrechnungszeilen seinen Platz. Die Technische Anlage 1 gibt die positionsbezogene Darstellung vor. Fallen keine Mehrkosten an, muss auch keine zusätzliche Abrechnungszeile generiert werden.
HiMi-Nummer oder PZN?
Abgerechnet wird entweder nach § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V – dann ist die zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer anzugeben – oder nach § 300 SGB V – dann ist die PZN aufzudrucken.
Achtung, eine Mischverordnung ist nicht möglich. Das bedeutet: Blutdruckmessgerät und Blutdruckarzneimittel dürfen nicht auf einem Rezept verordnet werden.
Zuzahlung
Patient:innen, die nicht von der Zuzahlung befreit sind, müssen 10 Prozent des Abgabepreises – mindestens 5 und höchstens 10 Euro – zuzahlen. Schwangere müssen nicht zahlen, wenn das Blutdruckmessgerät im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnet wurde.
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