Teilerfolg für den Verband Sozialer Wettbewerb (VSW): Heute ging es vor dem Oberlandesgericht München (OLG) um das Biosan-Portfolio (Hexal). Strittig waren die Zulässigkeit bestimmter Werbeaussagen sowie die Bezeichnung „Bio…“. Zwar darf die Vorsilbe bleiben, allerdings muss Hexal einige Werbeaussagen unterlassen.
Bereits im März trafen sich der VSW und Hexal vor Gericht. Das Landesgericht München I entschied allerdings zugunsten des Generikakonzerns. Den Vorwurf der irreführenden und unzulässigen Werbeaussagen sah das Gericht nicht bestätigt. Daraufhin legte der VSW im Mai gegen die Entscheidung Berufung ein.
Was war passiert?
Auslöser war eine Produktbroschüre, die zur Markteinführung der Produkte erstellt wurde. Der VSW hat eine Vielzahl von Einzelanträgen gestellt und wollte dem Konzern Werbeaussagen wie „aktive & natürliche Darmbakterien“, „Die Innovation jetzt auch in Deutschland“, „die bewährten Produkte“, „enthält einen einzigartigen Multi-Bakterienkomplex aus bis zu 70 Milliarden aktiven & natürlichen Darmbakterien“, „für eine effiziente Besiedelung des Darms“, „Bis zu 70 Milliarden Bakterien. Weil mehr besser ist.“, „Höhere Dosis, bessere Wirkung“ untersagen.
Was sagt das OLG?
Nun hat das OLG darüber entschieden. Hexal muss für Biosan bestimmte Werbeaussagen unterlassen. Einige Botschaften seien irreführend und in dem vom Konzern genutzten Zusammenhang falsch zu verstehen und erzeugten teilweise einen unzulässigen Wirkungszusammenhang, heißt es in der Begründung des OLG.
Was ist mit „Bio“
Strittig war zudem die Namensbezeichnung „Bio“. Der VSW bezeichnet diese als irreführend. Verbraucher assoziierten mit der Vorsilbe, dass sich das Produkt gegenüber anderen gleichartigen Produkten durch eine besondere natürliche Herkunft sowie Herstellungsweise auszeichne. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben. Denn die enthaltenen Bakterienstämme würden im Labor in ihren biochemischen Eigenschaften verändert und gezüchtet. Dabei handele es sich nicht um Bakterienstämme, die aus dem menschlichen Darm stammten, und damit um keine natürlichen Darmbakterien.
Der VSW wollte mit einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass die Bezeichnung „Bio“ untersagt wird. Das OLG entspricht der Forderung jedoch nicht und erteilt in dem Punkt auch in zweiter Instanz eine Absage.
Stress gab es auch um die Bezeichnung Stress, denn diese würde beim Verbraucher die Erwartung wecken, dass das Produkt generell gegen stressbedingte Darmbeschwerden wirke. Ähnliche Probleme hatten auch Allergosan mit OmniBiotic Stress und Stada mit Probielle. Es folgte eine Umbenennung in SR-9. Auch hier war der VSW gegen die irreführende Kennzeichnung und und Werbung des Nahrungsergänzungsmittels vorgegangen.
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