„Es gibt keinen Vertriebsstopp für Biosan. Ein Vertriebsverbot für Biosan wurde nicht ausgesprochen“, teilt Hexal mit. „Daher wird es auch keinen Rückruf von Biosan geben“, heißt es weiter. Hexal werde das weitere Vorgehen nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe prüfen.
Verband Sozialer Wettbewerb vs. Hexal
Der VSW war aufgrund von unzulässigen Werbeaussagen zum Biosan-Portfolio gegen Hexal vorgegangen. Strittig waren die Bezeichnung „Bio“, denn die Vorsilbe sei irreführend. Außerdem wollte der VSW verschiedene Werbeaussagen wie „aktive & natürliche Darmbakterien“, „Die Innovation jetzt auch in Deutschland“, „die bewährten Produkte“, „enthält einen einzigartigen Multi-Bakterienkomplex aus bis zu 70 Milliarden aktiven & natürlichen Darmbakterien“, „für eine effiziente Besiedelung des Darms“, „Bis zu 70 Milliarden Bakterien. Weil mehr besser ist.“, „Höhere Dosis, bessere Wirkung“ untersagen. Diese hatte Hexal in einem Flyer zur Markteinführung der Produkte verwendet, Im Fokus waren außerdem die Produkte AAD Plus und Stress.
„Bio“ ist nicht irreführend
Vor dem Landgericht konnte der VSW keine einstweilige Verfügung erreichen. Also ging es am Donnerstag vor dem OLG weiter. Dazu teilt Hexal mit: „Das OLG München hat festgestellt, dass die Bezeichnung Biosan nicht irreführend ist. Der angesprochene Verkehrskreis verstehe unter der Wortsilbe ‚Bio‘ ‚Leben‘ und das sei hier korrekt, da es sich um lebendige Bakterien handele.“
Aus Sicht des VSW assoziierten Verbraucher mit der Vorsilbe, dass sich das Produkt gegenüber anderen gleichartigen Produkten durch eine besondere natürliche Herkunft sowie Herstellungsweise auszeichne. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben. Denn die enthaltenen Bakterienstämme würden im Labor in ihren biochemischen Eigenschaften verändert und gezüchtet. Dabei handele es sich nicht um Bakterienstämme, die aus dem menschlichen Darm stammten, und damit um keine natürlichen Darmbakterien.
AAD Plus ist nicht in Gefahr
Auch um Biosan AAD Plus muss Hexal nicht bangen. Denn das OLG habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es nicht beabsichtige, Biosan AAD Plus seinen Status als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) abzusprechen. Aus Sicht des VSW war jedoch die erforderliche ernährungsphysiologische Wirkung für die „Antibiotika-assoziierte Diarrhoe“ wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Somit sei das Präparat nicht verkehrsfähig. Schließlich bestehe keine ernährungsphysiologische Wirkung. Der Suffix „Plus“ suggeriere zudem eine erhöhte Wirksamkeit. Auch hier entschied das OLG. „Der Hinweis ‚zum Diätmanagement bei Antibiotika-assoziierter Diarrhoe‘ sei zulässig. „Der VSW hat angesichts der klaren Hinweise des Gerichts seine entsprechenden Unterlassungsanträge zurückgenommen“, so Hexal.
Ohne Blessuren kam der Konzern dennoch nicht davon. „Zu einzelnen Werbeaussagen in den beanstandeten Werbebroschüren ist das Gericht der Auffassung des VSW gefolgt“, räumt Hexal ein. Allerdings habe der VSW weitere Unterlassungsanträge wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgenommen.
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