BfArM-Cannabis: Teil 7 Anlage 10 Hilfstaxe gekündigt
Müssen BfArM-Cannbisblüten vernichtet werden, ist dies noch bis zum Ende des Monats zulasten der Kasse möglich. Danach ist Schluss, denn der GKV-Spitzenverband hat Teil 7 der Anlage 10 zur Hilfstaxe zum 31. Juli gekündigt.
Nachweislich vernichtete BfArM-Cannabisblüten einer Sorte zwischen 5 bis maximal 45 Gramm können bis zu viermal je Kalenderjahr über alle Krankenkassen hinweg abgerechnet werden. Grundlage ist Teil 7 der Anlage 10 zur Hilfstaxe.
„Die Abrechnung mehrerer angebrochener Gebinde verschiedener Sorten in einer Abrechnung ist unzulässig. Das bedeutet, dass eine Apotheke maximal vier Abrechnungen pro Kalenderjahr vornehmen darf“, heißt es in der Hilfstaxe. Zahlen muss die Kasse, für deren Versicherte/n zuletzt aus der vor der Vernichtung betroffenen Packungseinheit Cannabisblüten geliefert wurde.
Doch das ist nur noch in diesem Monat möglich. Denn der GKV-Spitzenverband hat die Regelung zum 31. Juli gekündigt. Das bedeutet, BfArM-Cannabisblüten, die ab dem 1. August vernichtet werden, können nicht mehr abgerechnet werden.
Weil aber laut Hilfstaxe die Abrechnung spätestens in dem Monat erfolgen muss, der auf den Monat der Vernichtung folgt, können noch im Juli vernichtete Blüten bis zum 31. August abgerechnet werden. Die Kasse erstattet den Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang.
Das BfArM darf mit dem in Deutschland angebauten medizinischen Cannabis keine Überschüsse erzielen. Da es aber auch keine Verluste machen soll und die Nachfrage nach den BfArM-Cannabisblüten verhältnismäßig gering ist, wurde zum 1. Juli der Grammpreis angepasst: Statt 4,30 Euro pro Gramm werden für die Blüten 5,80 Euro pro Gramm fällig.
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