Bewerbungsgespräch: Freizeit oder Arbeitszeit?
Neues Jahr, neues Glück – das denkt sich so manche/r von uns und wagt zum Jahresbeginn eine berufliche Veränderung. Neben der Kündigung des alten Jobs steht damit auch die Stellensuche an. Haben PTA bereits eine neue Stelle in Aussicht, stellt sich die Frage, ob ein Bewerbungsgespräch während der Arbeit erlaubt ist oder ob dafür die Freizeit geopfert werden muss. Wir haben die Antwort.
Ob bessere Arbeitsbedingungen, mehr Aufstiegsmöglichkeiten oder einfach neue Aufgaben: Gründe für einen Jobwechsel gibt es viele, das gilt auch für PTA. Haben Arbeitnehmende den Schritt gewagt und ihren alten Job gekündigt, muss ein neuer her. Und das bedeutet neben dem Schreiben von Bewerbungen auch, sich bei potenziellen neuen Arbeitgeber:innen persönlich vorzustellen. Doch was, wenn das Bewerbungsgespräch in die Dienstzeit in der Apotheke fällt? Dürfen Angestellte den Termin trotzdem wahrnehmen?
Die Antwort liefert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), und zwar in § 629 „Freizeit zur Stellungssuche“. Darin heißt es: „Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.“ Somit dürfen Angestellte auch während ihrer eigentlichen Arbeitszeit zu einem Vorstellungsgespräch gehen. Mehr noch: Arbeitgebende müssen sie sogar für ein Bewerbungsgespräch freistellen.
Achtung: Der Anspruch besteht laut BGB nur, wenn das alte Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund informiert. Wer sich vorher schon bei anderen Arbeitgeber:innen vorstellen möchte, sollte die Termine außerhalb der Arbeitszeit legen oder Urlaub beantragen.
Und was gilt in puncto Bezahlung während der Freistellung? Das ist im BGB wiederum nicht 100-prozentig klar geregelt. Denn darin heißt es nur, dass Angestellte ihren Vergütungsanspruch nicht verlieren, wenn sie ihre Arbeitsleistung „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ versäumen. Welche Zeiträume darunterfallen, bleibt unklar. Für Apothekenmitarbeiter:innen sorgt jedoch der Bundesrahmentarifvertrag in § 10a für Klarheit: „Alle Mitarbeiter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehaltes bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Arbeitstagen im Kalenderjahr nur bei […] Stellenwechsel – die für Vorstellungsgespräche notwendige Zeit.“
Somit können PTA und andere Apothekenangestellte nicht nur für ein Bewerbungsgespräch freigestellt werden, sondern dabei auch den vollen Lohn erhalten – solange die dafür benötigte Zeit nicht mehr als zwei Arbeitstage einnimmt. Andernfalls kann eine unbezahlte Freistellung mit dem/der Chef:in verhandelt werden. In jedem Fall gilt, dass der/die Arbeitgeber:in frühzeitig über den Termin informiert werden muss, damit Ersatz gefunden werden kann.
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