Bewerbung: Bei Absage Entschädigung?
Auf der Suche nach ihrem Traumjob oder vielmehr der Traumapotheke müssen PTA mitunter die ein oder andere Bewerbung schreiben – schlechte Nachrichten inklusive. Gibt es eine Absage für die Bewerbung, kann jedoch eine Entschädigung winken, nämlich wenn es sich um Diskriminierung handelt. Was dabei gilt, verraten wir dir hier.
Dass Diskriminierung im Job ein No-Go ist, ist längst bekannt. Schließlich sollten allein die fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen zählen und nicht Herkunft, Geschlecht, Religion, sexuelle Orientierung und Co. So sieht es auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor (§ 7 Benachteiligungsverbot). Und das Verbot von Diskriminierung greift bereits im Bewerbungsprozess für eine offene Stelle. Wer beispielsweise glaubt, ohne sachlichen Grund aussortiert worden zu sein, kann sich dagegen wehren und auch bei der Bewerbung eine Entschädigung verlangen.
In der Regel greift dabei jedoch die sogenannte Beweislast. Das bedeutet, Bewerber:innen müssen anhand von Indizien nachweisen, dass sie objektiv betrachtet, also aufgrund der fachlichen Voraussetzungen, ebenso geeignet für die Stelle sind wie ihre Konkurent:innen und allein aufgrund subjektiver Kriterien wie ihrer Herkunft oder anderer Faktoren nicht berücksichtigt und damit diskriminiert wurden. Trifft dies zu, steht Betroffenen eine Entschädigung zu, die meist 1,5 Bruttomonatsgehälter umfasst, sofern der/die Arbeitgeber:in nicht das Gegenteil beweisen kann.
Übrigens: Auch eine Diskriminierung aufgrund des Alters ist tabu, und zwar schon bei der Stellenausschreibung.
Sonderfall Behinderung
Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Behinderung vorliegt. Denn in diesem Fall greifen für Arbeitgebende strengere Voraussetzungen. So kann im Rahmen der Bewerbung sogar eine Entschädigung winken, wenn er/sie objektiv nicht für die Stelle geeignet ist, aber arbeitgeberseitig während des Bewerbungsprozesses bestimmte Vorgaben nicht eingehalten wurden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Demnach erhielt ein Bewerber mit einer Behinderung eine Absage vom jeweiligen Arbeitgeber, weil er fachlich nicht für die Stelle geeignet war. Der Betroffene vermutete jedoch, dass er wegen seiner Behinderung abgelehnt wurde und klagte auf Entschädigung. Und genau diese sprachen ihm die Richter:innen zu. Der Grund: Der Arbeitgeber hatte schon bei der Ausschreibung der Stelle einen Fehler begangen und diese nicht an die Bundesagentur für Arbeit weitergegeben, sondern lediglich in der zugehörigen Jobbörse veröffentlicht, sodass keine direkte Vermittlung durch die Arbeitsagentur erfolgen konnte. Laut dem Gericht handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen „Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen“. Die Folge: Auch die Richer:innen vermuteten eine Diskriminierung und gaben dem Bewerber Recht.
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